Anlage I Sorgfaltspflichten bei der Identifizierung und Meldung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten sowie von Zahlungen an bestimmte nicht teilnehmende Finanzinstitute
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet meldende deutsche Finanzinstitute, bei der Identifizierung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten und von Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute die in dieser Anlage enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten anzuwenden.
Für die Zwecke des Abkommens gilt Folgendes:
Alle US-Dollar-Beträge schließen den Gegenwert in anderen Währungen ein;
der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt;
ist nach dieser Anlage eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so wird der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt, der mit oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet;
vorbehaltlich des Abschnitts II Unterabschnitt E Nummer 1 gilt ein Konto ab dem Tag als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in dieser Anlage als solches identifiziert wird;
sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Informationen in Bezug auf ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
Alternativ zu den in den einzelnen Abschnitten dieser Anlage beschriebenen Verfahren kann die Bundesrepublik Deutschland ihren meldenden deutschen Finanzinstituten gestatten, anhand der in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten beschriebenen Verfahren festzustellen, ob ein Konto ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto oder ein Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts ist.
II. Bestehende Konten natürlicher Personen. Die folgenden Vorschriften und Verfahren gelten für die Identifizierung US-amerikanischer meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten, deren Inhaber eine natürliche Person ist („bestehende Konten natürlicher Personen“).
Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten. Sofern sich das meldende deutsche Finanzinstitut nicht im Rahmen eines in den Durchführungsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Wahlrechts anderweitig entscheidet, müssen die folgenden Konten nicht als US-amerikanische meldepflichtige Konten überprüft, identifiziert oder gemeldet werden:
vorbehaltlich des Unterabschnitts E Nummer 2 bestehende Konten natürlicher Personen, deren Saldo oder Wert 50.000 US-Dollar zum nicht übersteigt;
vorbehaltlich des Unterabschnitts E Nummer 2 bestehende Konten natürlicher Personen, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, deren Saldo oder Wert zum höchstens 250.000 US-Dollar beträgt;
bestehende Konten natürlicher Personen, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, vorausgesetzt, die Gesetze oder sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten verhindern tatsächlich den Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen an in den Vereinigten Staaten ansässige Personen, zum Beispiel, wenn das betreffende Finanzinstitut nicht die nach dem Recht der Vereinigten Staaten erforderliche Registrierung besitzt und Versicherungsverträge von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland melde- oder abzugsteuerpflichtig sind;
Einlagenkonten mit einem Saldo oder Wert von höchstens 50.000 US-Dollar.
Überprüfungsverfahren für bestehende Konten natürlicher Personen mit einem Saldo oder Wert von mehr als 50.000 US-Dollar (250.000 US-Dollar bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) und höchstens 1.000.000 US-Dollar zum („Konten von geringerem Wert“)
Suche in elektronischen Datensätzen. Das meldende deutsche Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende US-Indizien überprüfen:
Identifizierung des Kontoinhabers als Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person,
eindeutige Angabe eines Geburtsorts in den Vereinigten Staaten,
aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfach- oder c/o-Anschrift) in den Vereinigten Staaten,
aktuelle Telefonnummer in den Vereinigten Staaten,
Dauerauftrag für Überweisungen auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto,
aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in den Vereinigten Staaten erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder
eine c/o- oder postlagernde Anschrift als einzige Anschrift des Kontoinhabers in den Unterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts. Im Fall eines bestehenden Kontos einer natürlichen Person, bei dem es sich um ein Konto von geringerem Wert handelt, gilt eine c/o-Anschrift außerhalb der Vereinigten Staaten nicht als US-Indiz.
Werden bei der elektronischen Suche keine der unter Nummer 1 aufgeführten US-Indizien festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis bei diesem Konto eine Änderung der Gegebenheiten nach Unterabschnitt C Nummer 2 eintritt, die dazu führt, dass dem Konto mindestens ein US-Indiz zugeordnet wird.
Werden bei der elektronischen Suche US-Indizien im Sinne der Nummer 1 festgestellt, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung der Nummer 4, und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
Ungeachtet der Feststellung von US-Indizien nach Nummer 1 muss ein meldendes deutsches Finanzinstitut ein Konto in den folgenden Fällen nicht als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten:
In den Kontoinhaberdaten ist eindeutig ein Geburtsort in den Vereinigten Staaten angegeben und das meldende deutsche Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
eine Selbstauskunft, dass der Kontoinhaber weder ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten noch eine dort steuerlich ansässige Person ist (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem sonstigen vereinbarten Formular erfolgen),
einen nicht US-amerikanischen Pass oder sonstigen amtlich ausgestellten Ausweis, der belegt, dass der Kontoinhaber die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als der Vereinigten Staaten besitzt, und
eine Kopie der Bescheinigung des Kontoinhabers über den Verlust der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten oder eine plausible Erklärung dafür, dass
der Kontoinhaber trotz Aufgabe der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten nicht über eine solche Bescheinigung verfügt oder
der Kontoinhaber bei seiner Geburt nicht die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten erhalten hat;
in den Kontoinhaberdaten ist eine aktuelle US-amerikanische Post- oder Hausanschrift oder mindestens eine US-amerikanische Telefonnummer als einzige dem Konto zugeordnete Telefonnummer(n) enthalten und das meldende deutsche Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
eine Selbstauskunft, dass der Kontoinhaber kein Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder eine dort steuerlich ansässige Person ist (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem sonstigen vereinbarten Formular erfolgen), und
einen nicht US-amerikanischen Pass oder sonstigen amtlich ausgestellten Ausweis, der belegt, dass der Kontoinhaber die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als der Vereinigten Staaten besitzt;
in den Kontoinhaberdaten ist ein Dauerauftrag für Überweisungen auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto enthalten und das meldende deutsche Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
eine Selbstauskunft, dass der Kontoinhaber kein Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder eine dort steuerlich ansässige Person ist (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem sonstigen vereinbarten Formular erfolgen), und
einen Beleg im Sinne des Abschnitts VI Unterabschnitt D dafür, dass der Kontoinhaber weder Staatsbürger der Vereinigten Staaten noch dort steuerlich ansässig ist;
in den Kontoinhaberdaten ist eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in den Vereinigten Staaten erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung, eine c/o- oder postlagernde Anschrift als einzige festgestellte Anschrift des Kontoinhabers oder mindestens eine US-amerikanische Telefonnummer (falls dem Konto auch eine nicht US-amerikanische Telefonnummer zugeordnet ist) und das meldende deutsche Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
eine Selbstauskunft, dass der Kontoinhaber kein Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder eine dort steuerlich ansässige Person ist (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem sonstigen vereinbarten Formular erfolgen), oder
einen Beleg im Sinne des Abschnitts VI Unterabschnitt D dafür, dass der Kontoinhaber weder Staatsbürger der Vereinigten Staaten noch dort steuerlich ansässig ist.
Zusätzliche Verfahren für bestehende Konten natürlicher Personen, bei denen es sich um Konten von geringerem Wert handelt
Die Überprüfung von bestehenden Konten natürlicher Personen, bei denen es sich um Konten von geringerem Wert handelt, auf US-Indizien muss bis abgeschlossen sein.
Tritt bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, das ein Konto von geringerem Wert ist, eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto mindestens ein in Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebenes US-Indiz zugeordnet wird, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten, sofern nicht Unterabschnitt B Nummer 4 Anwendung findet.
Mit Ausnahme der in Unterabschnitt A Nummer 4 beschriebenen Einlagenkonten gilt ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das nach diesem Abschnitt als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, in allen Folgejahren als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten mehr.
Erweiterte Überprüfungsverfahren für bestehende Konten natürlicher Personen mit einem Saldo oder Wert von mehr als 1.000.000 US-Dollar zum oder zum 31. Dezember eines Folgejahres („Konten von hohem Wert“)
Suche in elektronischen Datensätzen. Das meldende deutsche Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 1 genannten US-Indizien überprüfen.
Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden deutschen Finanzinstituts Felder für alle in Unterabschnitt D Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden deutschen Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 1 genannten US-Indizien überprüfen:
die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,
den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,
die neuesten vom meldenden deutschen Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,
derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und
derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen.
Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes deutsches Finanzinstitut ist nicht zu der in Unterabschnitt D Nummer 2 beschriebenen Suche in den Papierunterlagen verpflichtet, wenn seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
den Status des Kontoinhabers in Bezug auf Staatsangehörigkeit oder steuerliche Ansässigkeit,
die derzeit beim meldenden deutschen Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Postanschrift des Kontoinhabers,
gegebenenfalls die derzeit beim meldenden deutschen Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers,
Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden deutschen Finanzinstituts oder eines anderen Finanzinstituts),
Angaben dazu, ob eine aktuelle c/o- oder postlagernde Anschrift für den Kontoinhaber vorliegt, und
Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.
Nachfrage beim Kundenbetreuer nach seiner tatsächlichen Kenntnis. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen muss ein meldendes deutsches Finanzinstitut die einem Kundenbetreuer zugewiesenen Konten von hohem Wert (einschließlich der mit diesen Konten zusammengefassten Konten) als US-amerikanische meldepflichtige Konten betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ist.
Folgen der Feststellung von US-Indizien.
Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer 1 aufgeführten US-Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt D Nummer 4 als Konto einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten nach Unterabschnitt E Nummer 4 eintritt.
Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert US-Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 1 festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto mindestens ein US-Indiz zugeordnet wird, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten, sofern nicht Unterabschnitt B Nummer 4 Anwendung findet.
Mit Ausnahme der in Unterabschnitt A Nummer 4 beschriebenen Einlagenkonten gilt ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das nach diesem Abschnitt als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, in allen Folgejahren als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten mehr.
Zusätzliche Verfahren für Konten von hohem Wert
Bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, das zum ein Konto von hohem Wert ist, muss das meldende deutsche Finanzinstitut die in Unterabschnitt D beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto bis abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für 2013 und 2014 in der ersten Meldung zu diesem Konto melden. Für alle Folgejahre sollten die kontobezogenen Informationen jährlich gemeldet werden.
Bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, das zum kein Konto von hohem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist, muss das meldende deutsche Finanzinstitut die in Unterabschnitt D beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Tag des Kalenderjahrs, in dem das Konto ein Konto von hohem Wert wird, abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden.
Führt ein meldendes deutsches Finanzinstitut die vorstehend genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Unterabschnitt D Nummer 4.
Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto mindestens ein in Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebenes US-Indiz zugeordnet wird, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten, sofern nicht Unterabschnitt B Nummer 4 Anwendung findet.
Ein meldendes deutsches Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue Postanschrift in den Vereinigten Staaten hat, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber beschaffen.
III. Neukonten natürlicher Personen. Die folgenden Vorschriften und Verfahren gelten für die Identifizierung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten unter den Konten natürlicher Personen, die am oder nach dem eröffnet werden („Neukonten natürlicher Personen“).
Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten. Sofern sich das meldende deutsche Finanzinstitut nicht im Rahmen eines in den Durchführungsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Wahlrechts anderweitig entscheidet,
muss ein Neukonto einer natürlichen Person, bei dem es sich um ein Einlagenkonto handelt, nicht als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, es sei denn, der Kontosaldo übersteigt am Ende eines Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums 50.000 US-Dollar;
muss ein Neukonto einer natürlichen Person, bei dem es sich um einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag handelt, nicht als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, es sei denn, der Barwert übersteigt am Ende eines Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums 50.000 US-Dollar.
Sonstige Neukonten natürlicher Personen. Bei nicht unter Unterabschnitt A fallenden Neukonten natürlicher Personen muss das meldende deutsche Finanzinstitut bei der Kontoeröffnung (oder innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs, ab dem das Konto nicht mehr unter Unterabschnitt A fällt) eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in den Vereinigten Staaten steuerlich ansässig ist (für diesen Zweck gilt ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten auch dann als eine in den Vereinigten Staaten steuerlich ansässige Person, wenn der Kontoinhaber noch in einem weiteren Land steuerlich ansässig ist), sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden deutschen Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten Unterlagen, bestätigen.
Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in den Vereinigten Staaten steuerlich ansässig ist, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten und eine Selbstauskunft mit der US-amerikanischen Steueridentifikationsnummer beschaffen (dabei kann es sich um ein IRS-Formular W-9 oder ein ähnliches vereinbartes Formular handeln).
Tritt bei einem Neukonto einer natürlichen Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden deutschen Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der hervorgeht, ob der Kontoinhaber ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder eine in den Vereinigten Staaten steuerlich ansässige Person ist. Ist das meldende deutsche Finanzinstitut nicht in der Lage, eine gültige Selbstauskunft zu beschaffen, so muss es das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten.
IV. Bestehende Konten von Rechtsträgern. Die folgenden Vorschriften und Verfahren gelten für die Identifizierung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten und von Konten eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts unter den bestehenden Konten, deren Inhaber ein Rechtsträger ist („bestehende Konten von Rechtsträgern“).
Nicht identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Sofern sich das meldende deutsche Finanzinstitut nicht im Rahmen eines in den Durchführungsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Wahlrechts anderweitig entscheidet, müssen bestehende Konten von Rechtsträgern, die zum einen Kontosaldo von höchstens 250.000 US-Dollar aufweisen, nicht als US-amerikanische meldepflichtige Konten überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Kontosaldo 1.000.000 US-Dollar übersteigt.
Überprüfungspflichtige Konten von Rechtsträgern. Bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Kontosaldo oder -wert von mehr als 250.000 US-Dollar zum und bestehende Konten, deren Saldo anfänglich nicht mehr als 250.000 US-Dollar beträgt, später jedoch 1.000.000 US-Dollar übersteigt, müssen nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.
Meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten als US-amerikanische meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten sind, oder von passiven ausländischen Rechtsträgern, die keine Finanzinstitute sind (NFFEs im Sinne des Abschnitts VI Unterabschnitt B Nummer 2) mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig sind. Darüber hinaus gelten Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute als Konten, bei denen der Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens der deutschen zuständigen Behörde gemeldet wird.
Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern muss das meldende deutsche Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von mindestens einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten, von passiven NFFEs mit mindestens einer beherrschenden Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, oder von einem nicht teilnehmenden Finanzinstitut gehalten wird:
Feststellung, ob der Rechtsträger eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ist.
Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der kontoinnehabende Rechtsträger eine Person der Vereinigten Staaten ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort oder Sitz in den Vereinigten Staaten oder eine Anschrift in den Vereinigten Staaten als Hinweis, dass der Rechtsträger eine Person der Vereinigten Staaten ist.
Weisen die Informationen darauf hin, dass der kontoinnehabende Rechtsträger eine Person der Vereinigten Staaten ist, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende deutsche Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft (die auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen kann) oder stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten handelt.
Feststellung, ob ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger ein Finanzinstitut ist.
Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der kontoinnehabende Rechtsträger ein Finanzinstitut ist.
Weisen die Informationen darauf hin, dass der kontoinnehabende Rechtsträger ein Finanzinstitut ist, so handelt es sich bei dem Konto nicht um ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto.
Feststellung, ob ein Finanzinstitut ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut ist, dessen eingehende Zahlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens einer Gesamtmeldung unterliegen.
Handelt es sich bei dem Kontoinhaber um ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats, so ist bei dem Konto vorbehaltlich des Buchstabens b keine weitere Überprüfung, Identifizierung oder Meldung erforderlich.
Ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats gilt als nicht teilnehmendes Finanzinstitut, wenn es nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom IRS als solches benannt wird.
Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut den Rechtsträger als nicht teilnehmendes Finanzinstitut betrachten, dessen eingehende Zahlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens meldepflichtig sind, es sei denn, das meldende deutsche Finanzinstitut
beschafft eine Selbstauskunft des Rechtsträgers (dies kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen), dass er ein zertifiziertes FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder ein ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ist, oder
überprüft im Fall eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten FATCA-konformen ausländischen Finanzinstituts die FATCA-Identifikationsnummer in einer veröffentlichten Liste des IRS mit ausländischen Finanzinstituten.
Feststellung, ob ein Konto eines NFFE ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist. Wird der Kontoinhaber eines bestehenden Kontos eines Rechtsträgers nicht als Person der Vereinigten Staaten oder als Finanzinstitut identifiziert, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen,
ob der Rechtsträger beherrschende Personen hat,
ob der Rechtsträger ein passiver NFFE ist und
ob eine der beherrschenden Personen des Rechtsträgers ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist.
Bei diesen Feststellungen soll das meldende deutsche Finanzinstitut die unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Rechtsträgers kann sich ein meldendes deutsches Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
Zur Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFFE ist, muss das meldende deutsche Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen (dies kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder auf einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen), es sei denn, das deutsche Finanzinstitut kann anhand in seinem Besitz befindlicher oder öffentlich verfügbarer Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Rechtsträger ein aktiver NFFE ist.
Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFFE ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder in den Vereinigten Staaten steuerlich ansässig ist, kann sich ein meldendes deutsches Finanzinstitut auf Folgendes verlassen:
bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFFEs sind und dessen Kontosaldo 1.000.000 US-Dollar nicht übersteigt, auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten und verwahrten Informationen oder
bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFFEs sind und dessen Kontosaldo 1.000.000 US-Dollar übersteigt, auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der betreffenden beherrschenden Person (dies kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder auf einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen).
Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFFE um einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder eine dort ansässige Person, so gilt das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto.
Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern
Die Überprüfung von bestehenden Konten von Rechtsträgern mit einem Kontosaldo oder -wert von mehr als 250.000 US-Dollar zum muss bis abgeschlossen sein.
Die Überprüfung von bestehenden Konten von Rechtsträgern, deren Saldo oder Wert zum nicht mehr als 250.000 US-Dollar beträgt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch 1.000.000 US-Dollar übersteigt, muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der Kontosaldo 1.000.000 US-Dollar übersteigt, abgeschlossen sein.
Tritt bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden deutschen Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.
V. Neukonten von Rechtsträgern. Die folgenden Vorschriften und Verfahren gelten für Konten von Rechtsträgern, die am oder nach dem eröffnet werden („Neukonten von Rechtsträgern“).
Das meldende deutsche Finanzinstitut muss feststellen, ob es sich bei dem Kontoinhaber um
eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten,
ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats,
ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder einen ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten oder
einen aktiven NFFE oder passiven NFFE handelt.
Ein meldendes deutsches Finanzinstitut kann feststellen, dass es sich bei einem Kontoinhaber um einen aktiven NFFE, ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats handelt, wenn es diesen Status des Rechtsträgers anhand öffentlich verfügbarer oder in seinem Besitz befindlicher Informationen in vertretbarer Weise feststellt.
In allen anderen Fällen muss ein meldendes deutsches Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen.
Handelt es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten.
Handelt es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um einen passiven NFFE, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche ermittelten beherrschenden Personen identifizieren und anhand einer Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser Personen feststellen, ob eine dieser Personen ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist eine dieser Personen ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder in den Vereinigten Staaten ansässig, so gilt das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto.
Handelt es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um
eine Person der Vereinigten Staaten, die keine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ist,
ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats vorbehaltlich des Unterabschnitts C Nummer 4,
ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder einen ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten,
einen aktiven NFFE oder
einen passiven NFFE, bei dem keine der beherrschenden Personen ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist,
so ist das Konto kein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto und es sind keine Meldungen zu dem Konto erforderlich.
Handelt es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (einschließlich eines deutschen Finanzinstituts oder eines Finanzinstituts eines anderen Partnerstaats, das nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom IRS als nicht teilnehmendes Finanzinstitut benannt wird), so ist das Konto kein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens gemeldet werden.
VI. Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen. Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften und Begriffsbestimmungen:
Verlass auf Selbstauskünfte und Belege. Ein meldendes deutsches Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.
Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche. „Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche“ bedeutet die Verfahren eines meldenden deutschen Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Maßgabe der Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, denen dieses meldende deutsche Finanzinstitut unterliegt.
NFFE. „NFFE“ bedeutet einen nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der kein ausländisches Finanzinstitut im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ist, und umfasst auch einen nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Partnerstaat ansässig ist und bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut handelt.
Passiver NFFE. „Passiver NFFE“ bedeutet einen NFFE, bei dem es sich nicht um
einen aktiven NFFE oder
eine einbehaltende ausländische Personengesellschaft oder einen einbehaltenden ausländischen Trust nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten handelt.
Aktiver NFFE. „Aktiver NFFE“ bedeutet einen NFFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;
die Aktien des NFFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden;
der NFFE wurde in einem Amerikanischen Außengebiet gegründet und alle Eigentümer des Zahlungsempfängers sind tatsächlich in diesem Amerikanischen Außengebiet ansässig (sogenannte „bona fide residents“);
der NFFE ist eine nicht US-amerikanische Regierung, eine Regierung eines Amerikanischen Außengebiets, eine internationale Organisation, eine nicht US-amerikanische Notenbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum mindestens einer der vorgenannten Institutionen steht;
im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein NFFE nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solcher bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein sogenannter „Leveraged-Buyout-Fonds“ oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;
der NFFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung;
der NFFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;
die Tätigkeit des NFFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt, oder
der NFFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:
er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle oder erzieherische Zwecke errichtet und unterhalten;
er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit;
er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands, und
nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und die Währungsumrechnung.
Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Konten einer natürlichen Person muss ein meldendes deutsches Finanzinstitut alle von ihm oder verbundenen Rechtsträgern geführten Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden deutschen Finanzinstituts die Konten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Kontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Kontos zugerechnet.
Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes deutsches Finanzinstitut alle von ihm oder verbundenen Rechtsträgern geführten Konten von Rechtsträgern insoweit berücksichtigen, als die computergestützten Systeme des meldenden deutschen Finanzinstituts die Konten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden ermöglichen.
Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Konten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Konto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes deutsches Finanzinstitut im Fall von Konten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder ihm bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.
Vorschrift für die Währungsumrechnung. Für die Zwecke der Bestimmung des Saldos oder Werts von Konten, die auf eine andere Währung als den US-Dollar lauten, muss ein meldendes deutsches Finanzinstitut die in dieser Anlage beschriebenen US-Dollar-Grenzbeträge in diese Währung umrechnen, und zwar unter Verwendung eines veröffentlichten Kassakurses, der zum letzten Tag des Kalenderjahrs vor dem Jahr ermittelt wird, in dem das meldende deutsche Finanzinstitut den Saldo oder Wert bestimmt.
Belege. Für die Zwecke dieser Anlage werden folgende Dokumente als Belege akzeptiert:
eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einem zuständigen Steuerbeamten des Landes, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;
bei einer natürlichen Person ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellter gültiger Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;
bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Land (oder Amerikanischen Außengebiet), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder das Land (oder Amerikanische Außengebiet), in dem der Rechtsträger gegründet wurde;
bei einem Konto, das in einem Staat mit Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche geführt wird, die vom IRS im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über qualifizierte Intermediäre (im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten) anerkannt wurden, eines der Dokumente, die im für diesen Staat geltenden Anhang zu dieser Vereinbarung für die Zwecke der Identitätsfeststellung bei natürlichen Personen oder Rechtsträgern genannt werden, mit Ausnahme der Formulare W-8 und W-9;
ein Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, ein Insolvenzantrag oder ein Bericht der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-86308