Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anlagen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehend festgelegte Bedeutung:
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Der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich ihrer Bundesstaaten und, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Landgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich der Binnengewässer sowie den Luftraum und das Küstenmeer der Vereinigten Staaten von Amerika und alle Meeresgebiete außerhalb des Küstenmeers, in denen die Vereinigten Staaten nach dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausüben dürfen; der Ausdruck umfasst jedoch nicht die Amerikanischen Außengebiete. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ der Vereinigten Staaten umfasst den District of Columbia.
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Der Ausdruck „Amerikanisches Außengebiet“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, den Freistaat Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln.
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Der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
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Der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ bedeutet, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Landgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Binnengewässer sowie den Luftraum und das Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland und alle Meeresgebiete außerhalb des Küstenmeers, in denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausüben darf.
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Der Ausdruck „Partnerstaat“ bedeutet einen Staat, für den ein mit den Vereinigten Staaten geschlossenes Abkommen zur Erleichterung der Durchführung des FATCA in Kraft ist. Der IRS veröffentlicht eine Aufstellung aller Partnerstaaten.
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Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet
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in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen Vertreter und
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in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse übertragen hat.
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Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
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Der Ausdruck „Verwahrinstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder
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während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder
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während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,
je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
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Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
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Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger, der gewerblich eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Tätigkeit verwaltet wird):
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Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,
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individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
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sonstige Arten der Kapitalanlage oder -verwaltung.
Dieser Buchstabe ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von “Finanzinstitut„ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“, FATF) vereinbar ist.
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Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
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Der Ausdruck „deutsches Finanzinstitut“ bedeutet
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ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, oder
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eine Zweigniederlassung eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
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Der Ausdruck „Finanzinstitut eines Partnerstaats“ bedeutet
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ein in einem Partnerstaat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb des Partnerstaats befinden, oder
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eine Zweigniederlassung eines nicht im Partnerstaat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich im Partnerstaat befindet.
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Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet je nach Zusammenhang ein meldendes deutsches Finanzinstitut oder ein meldendes US-amerikanisches Finanzinstitut.
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Der Ausdruck „meldendes deutsches Finanzinstitut bedeutet ein deutsches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes deutsches Finanzinstitut handelt.
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Der Ausdruck „meldendes US-amerikanisches Finanzinstitut“ bedeutet
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ein in den Vereinigten Staaten ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb der Vereinigten Staaten befinden, oder
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eine Zweigniederlassung eines nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in den Vereinigten Staaten befindet, vorausgesetzt, das Finanzinstitut beziehungsweise die Zweigniederlassung verfügt über, erhält oder verwahrt Einkünfte, über die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Informationen auszutauschen sind.
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Der Ausdruck „nicht meldendes deutsches Finanzinstitut“ bedeutet ein deutsches Finanzinstitut oder einen sonstigen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Rechtsträger, das beziehungsweise der in Anlage II als nicht meldendes deutsches Finanzinstitut ausgewiesen ist oder auf sonstige Weise nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
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Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten, umfasst jedoch nicht deutsche Finanzinstitute oder Finanzinstitute eines anderen Partnerstaats mit Ausnahme der nach Artikel 5 Absatz 2 als nicht teilnehmendes Finanzinstitut ausgewiesenen Finanzinstitute.
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Der Ausdruck „Finanzkonto“ bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst
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im Fall eines Rechtsträgers, der nur aufgrund seiner Eigenschaft als Investmentunternehmen als Finanzinstitut gilt, Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen (ausgenommen regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelte Beteiligungen) an dem Finanzinstitut,
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im Fall eines nicht unter Nummer 1 beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut (ausgenommen regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelte Beteiligungen), sofern
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der Wert der Eigen- beziehungsweise Fremdkapitalbeteiligung unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich anhand von Vermögenswerten ermittelt wird, die zu abzugsteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischen Quellen führen, und
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die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach diesem Abkommen eingeführt wurde, sowie
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von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines in Anlage II von der Begriffsbestimmung von „Finanzkonto“ ausgenommenen Kontos oder Produkts erbracht wird.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck „Finanzkonto“ kein Konto, Produkt oder Vereinbarung, die in Anlage II von der Begriffsbestimmung von „Finanzkonto“ ausgenommen sind.
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Der Ausdruck „Einlagenkonto“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
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Der Ausdruck „Verwahrkonto“ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag) zugunsten eines Dritten, in dem ein Finanzinstrument oder ein Kapitalanlagevertrag verwahrt wird (unter anderem Anteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft, Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden, Währungs- oder Warengeschäfte, Kreditausfallswaps, nicht auf Finanzindizes basierende Swaps, Termin/Swap-Kontrakte, Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge sowie Optionen oder sonstige Derivate).
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Der Ausdruck „Eigenkapitalbeteiligung“ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten gilt als Begünstigter eines ausländischen Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
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Der Ausdruck „Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
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Der Ausdruck „Rentenversicherungsvertrag“ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
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Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert von mehr als 50.000 US-Dollar.
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Der Ausdruck „Barwert“ bedeutet
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den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder
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den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann,
je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck „Barwert“ nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags zahlbaren Betrag in Form
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einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,
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einer Rückerstattung einer bereits aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines Lebensversicherungsvertrags) gezahlten Prämie an den Versicherungsnehmer bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Laufzeit des Versicherungsvertrags oder Neuermittlung der Prämie wegen Fehlbuchung oder vergleichbarem Fehler oder
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einer auf Grundlage des versicherungstechnischen Verlaufs des betreffenden Vertrags beziehungsweise der betreffenden Gruppe an den Versicherungsnehmer gezahlten Dividende.
aa)Der Ausdruck „bestehendes Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2013 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird.
bb)Der Ausdruck „meldepflichtiges Konto“ bedeutet je nach Zusammenhang ein US-amerikanisches oder deutsches meldepflichtiges Konto.
cc)Der Ausdruck „deutsches meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein von einem meldenden US-amerikanischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, sofern
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im Fall eines Einlagenkontos der Kontoinhaber eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person ist und jedes Kalenderjahr Zinsen in Höhe von mehr als 10 US-Dollar auf dieses Konto eingezahlt werden oder
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im Fall eines Finanzkontos, das kein Einlagenkonto ist, der Kontoinhaber eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person ist, einschließlich Rechtsträgern, die ihre steuerliche Ansässigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erklären, und auf das Konto Einkünfte aus US-amerikanischen Quellen, die den Meldepflichten nach Untertitel A Kapitel 3 oder 61 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten unterliegen, eingezahlt oder gutgeschrieben werden.
dd)Der Ausdruck „US-amerikanisches meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein von einem meldenden deutschen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten sind oder ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten beherrscht wird. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gilt ein Konto nicht als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anlage I nicht als ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert wird.
ee)Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber.
ff)Der Ausdruck „Person der Vereinigten Staaten“ bedeutet einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder eine in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, sofern
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ein Gericht innerhalb der Vereinigten Staaten nach geltendem Recht befugt wäre, Verfügungen oder Urteile über im Wesentlichen alle Fragen der Verwaltung des Trusts zu erlassen, und
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eine oder mehrere Personen der Vereinigten Staaten befugt sind, alle wesentlichen Entscheidungen des Trusts zu kontrollieren, oder einen Nachlass eines Erblassers, der Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist.
Dieser Buchstabe ist in Übereinstimmung mit dem Steuergesetzbuch der Vereinigten Staaten auszulegen.
gg)Der Ausdruck „spezifizierte Person der Vereinigten Staaten“ bedeutet eine Person der Vereinigten Staaten, jedoch nicht
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eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
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eine Kapitalgesellschaft, die Teil desselben erweiterten Konzerns im Sinne des § 1471 Absatz e Unterabsatz 2 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten ist wie eine unter Ziffer i beschriebene Kapitalgesellschaft,
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die Vereinigten Staaten oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung,
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ein Bundesstaat der Vereinigten Staaten, ein Amerikanisches Außengebiet, eine Gebietskörperschaft eines Bundesstaats oder Amerikanischen Außengebiets oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines oder mehrerer Bundesstaaten oder Amerikanischen Außengebiete befindet,
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eine nach § 501 Absatz a des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten steuerbefreite Organisation oder ein individueller Altersvorsorgeplan im Sinne des § 7701 Absatz a Unterabsatz 37 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten,
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eine Bank im Sinne des § 581 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten,
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ein Immobilienfonds im Sinne des § 856 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten,
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eine regulierte Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 851 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten oder ein bei der Börsenaufsichtsbehörde nach dem Gesetz von 1940 über Kapitalanlagegesellschaften (Titel 15 § 80a-64 der Gesetzessammlung der Vereinigten Staaten) registrierter Rechtsträger,
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ein Investmentfonds im Sinne des § 584 Absatz a des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten,
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ein nach § 664 Absatz c des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten von der Steuer befreiter oder in § 4947 Absatz a Unterabsatz 1 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten beschriebener Trust,
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ein nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaats registrierter Händler für Wertpapiere, Warengeschäfte oder derivative Finanzinstrumente (einschließlich Termin/Swap Kontrakten, Termingeschäften an der Börse und außerbörslichen Märkten sowie Optionen) oder
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ein Makler im Sinne des § 6045 Absatz c des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten.
hh)Der Ausdruck „Rechtsträger“ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel einen Trust.
ii)Der Ausdruck „nicht US-amerikanischer Rechtsträger“ bedeutet einen Rechtsträger, der keine Person der Vereinigten Staaten ist.
jj)Der Ausdruck „abzugsteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle“ bedeutet eine Zahlung von Zinsen (auch Emissionsdisagios), Dividenden, Mieten, Gehältern, Löhnen, Prämien, Renten, Entschädigungen, Vergütungen, Bezügen oder sonstigen festen oder ermittelbaren jährlichen oder regelmäßigen Einnahmen, Gewinnen oder Einkünften, sofern diese Zahlung aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten stammt. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst eine abzugsteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle nicht eine Zahlung, die in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten nicht als abzugsteuerpflichtig gilt.
kk)Ein Rechtsträger ist ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Wertes eines Rechtsträgers. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsträger als nicht mit einem anderen Rechtsträger verbunden betrachten, wenn die beiden Rechtsträger nicht Teil desselben erweiterten Konzerns im Sinne des § 1471 Absatz e Unterabsatz 2 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten sind.
ll)Der Ausdruck „US-amerikanische Steueridentifikationsnummer“ bedeutet die Bundessteuer-Identifikationsnummer eines US-amerikanischen Steuerpflichtigen.
mm)Der Ausdruck „deutsche Steueridentifikationsnummer“ bedeutet die Identifikationsnummer eines deutschen Steuerpflichtigen.
nn)Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor, die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den Empfehlungen der FATF vereinbar ist.
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(2) Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
[PAAAE-86308]