Artikel 8 Konsultationen und Änderungen
(1) Treten bei der Durchführung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede Vertragspartei um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird.
(2) Dieses Abkommen kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Sofern die Vertragsparteien keine andere Vereinbarung getroffen haben, tritt eine solche Änderung durch das in Artikel 10 Absatz 1 festgelegte Verfahren in Kraft.
Fundstelle(n):
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PAAAE-86308