Artikel 7 Einheitliche Anwendung des FATCA auf Partnerstaaten
(1) Der Bundesrepublik Deutschland werden gegebenenfalls die günstigeren Bedingungen nach Artikel 4 oder Anlage I betreffend die Anwendung des FATCA auf deutsche Finanzinstitute eingeräumt, die einem anderen Partnerstaat im Rahmen eines unterzeichneten zweiseitigen Abkommens gewährt werden, dem zufolge der andere Partnerstaat die gleichen in den Artikeln 2 und 3 beschriebenen Verpflichtungen eingeht wie die Bundesrepublik Deutschland, vorbehaltlich der darin sowie in den Artikeln 5 bis 9 aufgeführten Bedingungen.
(2) Die Vereinigten Staaten setzen die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls von solchen günstigeren Bedingungen in Kenntnis und wenden diese im Rahmen dieses Abkommens automatisch so an, als wären sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Inkrafttreten des die günstigeren Bedingungen enthaltenden Abkommens wirksam.
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PAAAE-86308