Artikel 6 Gegenseitige Verpflichtung zur weiteren Verbesserung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs und der Transparenz
(1) Gegenseitigkeit. Die Regierung der Vereinigten Staaten erkennt an, dass im gegenseitigen automatischen Informationsaustausch mit der Bundesrepublik Deutschland ein gleichwertiges Niveau erreicht werden muss. Die Regierung der Vereinigten Staaten verpflichtet sich, die Transparenz weiter zu verbessern und die Austauschbeziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu stärken, indem sie sich zur Erzielung dieses gleichwertigen Niveaus beim gegenseitigen automatischen Austausch für die Einführung von Vorschriften einsetzt und einschlägige Gesetze unterstützt.
(2) Behandlung von durchlaufenden Zahlungen und Bruttoerlösen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam mit anderen Partnern eine praktische und wirksame alternative Vorgehensweise auszuarbeiten, mit der die politischen Ziele eines möglichst wenig aufwändigen Steuerabzugs bei ausländischen durchlaufenden Zahlungen und Bruttoerlösen erreicht werden können.
(3) Entwicklung eines gemeinsamen Melde- und Austauschmusters. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam mit anderen Partnern, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Europäischen Union die Bedingungen dieses Abkommens für ein gemeinsames Muster für den automatischen Informationsaustausch zu verwenden, wobei auch Melde- und Sorgfaltsstandards für Finanzinstitute erarbeitet werden sollen.
(4) Dokumentation bei zum geführten Konten. In Bezug auf meldepflichtige Konten, die von einem meldenden Finanzinstitut geführte bestehende Konten sind,
verpflichten sich die Vereinigten Staaten, für Meldungen betreffend 2017 und Folgejahre bis Vorschriften zu erlassen, denen zufolge meldende US-amerikanische Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 1 die deutsche Steueridentifikationsnummer jedes Inhabers eines deutschen meldepflichtigen Kontos beschaffen und melden müssen, und
verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, für Meldungen betreffend 2017 und Folgejahre bis Vorschriften zu erlassen, denen zufolge meldende deutsche Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1 die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten beschaffen und melden müssen.
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PAAAE-86308