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US-FATCA Abkommen Artikel 5

Artikel 5 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

(1) Geringfügige und verwaltungstechnische Fehler. Vorbehaltlich weiterer in einer Vereinbarung der zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 6 festgelegter Bedingungen kann eine zuständige Behörde eine Anfrage unmittelbar an ein meldendes Finanzinstitut im anderen Staat richten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstößen gegen dieses Abkommen geführt haben könnten. Die Vereinbarung der zuständigen Behörden kann vorsehen, dass eine zuständige Behörde die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unterrichtet, wenn die erstgenannte zuständige Behörde eine solche Anfrage an ein meldendes Finanzinstitut im anderen Staat betreffend die Einhaltung der in diesem Abkommen festgelegten Auflagen durch das meldende Finanzinstitut richtet.

(2) Erhebliche Nichteinhaltung.

  1. Eine zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, wenn die erstgenannte zuständige Behörde feststellt, dass ein meldendes Finanzinstitut im anderen Staat die Verpflichtungen nach diesem Abkommen in erheblichem Umfang nicht einhält. Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei wendet ihr innerstaatliches Recht (einschließlich geeigneter Sanktionen) an, um gegen die in der Unterrichtung beschriebene erhebliche Nichteinhaltung vorzugehen.

  2. Führen diese Durchsetzungsmaßnahmen im Fall eines meldenden deutschen Finanzinstituts nicht innerhalb von 18 Monaten nach der erstmaligen Unterrichtung über eine erhebliche Nichteinhaltung zu einer Beseitigung der Nichteinhaltung, so betrachten die Vereinigten Staaten das meldende deutsche Finanzinstitut als ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut. Der IRS stellt eine Liste aller meldenden deutschen Finanzinstitute und Finanzinstitute anderer Partnerstaaten zur Verfügung, die nach diesem Absatz als nicht teilnehmende Finanzinstitute gelten.

(3) Inanspruchnahme von Fremddienstleistern. jede Vertragspartei kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen im Sinne dieses Abkommens von einer Vertragspartei auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt.

(4) Verhinderung der Umgehung. Die Vertragsparteien erlassen bei Bedarf Auflagen, um zu verhindern, dass die Finanzinstitute Praktiken zur Umgehung der Meldepflicht nach diesem Abkommen anwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-86308