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US-FATCA Abkommen Artikel 4

Artikel 4 Anwendung des FATCA auf deutsche Finanzinstitute

(1) Behandlung meldender deutscher Finanzinstitute. Jedes meldende deutsche Finanzinstitut wird so behandelt, als würde es § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten einhalten und nicht der entsprechenden Abzugsteuer unterliegen, sofern die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen nach den Artikeln 2 und 3 in Bezug auf das jeweilige meldende deutsche Finanzinstitut nachkommt und das meldende deutsche Finanzinstitut

  1. US-amerikanische meldepflichtige Konten identifiziert und die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a meldepflichtigen Informationen jährlich in dem in Artikel 3 genannten Zeitraum und in der entsprechenden Form an die deutsche zuständige Behörde meldet;

  2. jeweils für 2015 und 2016 den Namen jedes nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das es Zahlungen geleistet hat, sowie den Gesamtbetrag dieser Zahlungen jährlich an die deutsche zuständige Behörde meldet;

  3. den Registrierungspflichten für Finanzinstitute in Partnerstaaten nachkommt;

  4. von allen abzugsteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischer Quelle an nicht teilnehmende Finanzinstitute 30 Prozent einbehält, sofern das meldende deutsche Finanzinstitut

    1. als qualifizierter Intermediär (im Sinne des § 1441 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten) handelt, der sich bereit erklärt hat, nach Untertitel A Kapitel 3 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten die Primärverantwortung für den Steuerabzug zu übernehmen,

    2. eine ausländische Personengesellschaft ist, die sich bereit erklärt hat, als einbehaltende ausländische Personengesellschaft (im Sinne der §§ 1441 und 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten) zu handeln oder

    3. ein ausländischer Trust ist, der sich bereit erklärt hat, als einbehaltender ausländischer Trust (im Sinne der §§ 1441 und 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten) zu handeln; und

  5. im Fall eines meldenden deutschen Finanzinstituts, das nicht unter Buchstabe d fällt und das in Bezug auf eine abzugsteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle an ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut eine Zahlung leistet oder diesbezüglich als Intermediär auftritt, jedem unmittelbar Zahlenden einer solchen abzugsteuerpflichtigen Zahlung aus US-amerikanischer Quelle die Informationen zur Verfügung stellt, die für den Steuerabzug und die Meldung in Bezug auf diese Zahlung erforderlich sind.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen unterliegt ein meldendes deutsches Finanzinstitut, bei dem die Bedingungen dieses Absatzes nicht erfüllt sind, nicht der Abzugsteuerpflicht nach § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten, es sei denn, dieses meldende deutsche Finanzinstitut wird vom IRS nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b als nicht teilnehmendes Finanzinstitut ausgewiesen.

(2) Aussetzung der Vorschriften in Bezug auf unkooperative Kontoinhaber. Die Vereinigten Staaten verpflichten ein meldendes deutsches Finanzinstitut nicht, in Bezug auf das Konto eines unkooperativen Kontoinhabers (im Sinne des § 1471 Absatz d Unterabsatz 6 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten) nach § 1471 oder 1472 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten Steuern einzubehalten oder das Konto aufzulösen, sofern die zuständige US-amerikanische Behörde die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Informationen in Bezug auf ein solches Konto vorbehaltlich des Artikels 3 erhält.

(3) Besondere Behandlung von Altersvorsorgeplänen. Die Vereinigten Staaten betrachten die in Anlage II beschriebenen und ausgewiesenen deutschen Altersvorsorgepläne für die Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten entweder als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten. Zu diesem Zweck umfasst ein deutscher Altersvorsorgeplan einen in der Bundesrepublik Deutschland errichteten oder dort ansässigen und der deutschen Aufsicht unterstehenden Rechtsträger oder eine vorgegebene Vertrags- oder Rechtskonstruktion, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland Pensions- und Rentenleistungen gewähren oder die Einkünfte für solche Leistungen erzielen soll und in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Förderung und Besteuerung der Aufsicht untersteht.

(4) Identifizierung und Behandlung anderer FATCA-konformer ausländischer Finanzinstitute und ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter. Die Vereinigten Staaten betrachten alle nicht meldenden deutschen Finanzinstitute für die Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten entweder als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten.

(5) Sonderregelungen für verbundene Rechtsträger, die nicht teilnehmende Finanzinstitute sind. Hat ein deutsches Finanzinstitut, das ansonsten die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder in Absatz 3 oder 4 beschrieben ist, einen verbundenen Rechtsträger oder eine Zweigniederlassung, der beziehungsweise die in einem Staat tätig ist, der diesen verbundenen Rechtsträger beziehungsweise diese Zweigniederlassung daran hindert, den Erfordernissen eines teilnehmenden oder FATCA-konformen ausländischen Finanzinstituts für die Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten zu genügen, so erfüllt dieses deutsche Finanzinstitut weiterhin die Bedingungen dieses Abkommens und gilt für die Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten weiterhin als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter, sofern

  1. das deutsche Finanzinstitut jeden dieser verbundenen Rechtsträger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlassungen für die Zwecke aller in diesem Abkommen festgelegten Melde- und Steuerabzugspflichten als gesondertes, nicht teilnehmendes Finanzinstitut betrachtet und sich jeder dieser verbundenen Rechtsträger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlassungen gegenüber den zum Steuerabzug verpflichteten Stellen als nicht teilnehmendes Finanzinstitut ausweist;

  2. jeder dieser verbundenen Rechtsträger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlassungen ihre US-amerikanischen Konten benennt und nach § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten die erforderlichen Informationen bezüglich dieser Konten meldet, soweit dies nach dem für den verbundenen Rechtsträger beziehungsweise für die Zweigniederlassung geltenden Recht zulässig ist, und

  3. dieser verbundene Rechtsträger beziehungsweise diese Zweigniederlassung sich nicht ausdrücklich um US-amerikanische Konten bemüht, deren Inhaber nicht in dem Staat ansässig sind, in dem sich dieser verbundene Rechtsträger beziehungsweise diese Zweigniederlassung befindet, oder um Konten von nicht teilnehmenden Finanzinstituten, die nicht in dem Staat ansässig sind, in dem sich diese Zweigniederlassung beziehungsweise dieser verbundene Rechtsträger befindet, und diese Zweigniederlassung beziehungsweise dieser verbundene Rechtsträger nicht von dem deutschen Finanzinstitut oder einem anderen verbundenen Rechtsträger zur Umgehung der Verpflichtungen nach diesem Abkommen beziehungsweise nach § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten genutzt wird.

(6) Zeitliche Koordinierung. Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 3 und 5

  1. ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, Informationen für ein Kalenderjahr zu beschaffen oder auszutauschen, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das teilnehmende ausländische Finanzinstitute dem IRS nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ähnliche Informationen melden müssen;

  2. ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, vor dem Tag, ab dem teilnehmende ausländische Finanzinstitute dem IRS nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ähnliche Informationen melden müssen, mit dem Informationsaustausch zu beginnen;

  3. sind die Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, Informationen für ein Kalenderjahr zu beschaffen oder auszutauschen, das vor dem ersten Kalenderjahr liegt, für das die Bundesrepublik Deutschland Informationen beschaffen und austauschen muss, und

  4. sind die Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, vor dem Tag, ab dem die Bundesrepublik Deutschland mit dem Informationsaustausch beginnen muss, mit dem Informationsaustausch zu beginnen.

(7) Gleichrangigkeit der Begriffsbestimmungen mit den Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten. Ungeachtet des Artikels 1 und der in den Anlagen dieses Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen kann die Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung dieses Abkommens eine Begriffsbestimmung aus den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten anstelle einer entsprechenden Begriffsbestimmung aus diesem Abkommen verwenden und deutschen Finanzinstituten deren Verwendung gestatten, sofern diese Anwendung dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-86308