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US-FATCA Abkommen Artikel 3

Artikel 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

(1) Für die Zwecke der Austauschpflicht nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines US-amerikanischen meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werden, und der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines deutschen meldepflichtigen Kontos können nach den Grundsätzen des US-amerikanischen Bundeseinkommensteuerrechts bestimmt werden.

(2) Für die Zwecke der Austauschpflicht nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

(3) Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für 2013 und alle Folgejahre Informationen zu beschaffen und auszutauschen, mit folgenden Ausnahmen:

  1. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland

    1. sind für 2013 und 2014 nur die unter Buchstabe a Nummern 1 bis 4 beschriebenen Informationen zu beschaffen und auszutauschen,

    2. sind für 2015 die unter Buchstabe a Nummern 1 bis 7 beschriebenen Informationen zu beschaffen und auszutauschen, ausgenommen die unter Buchstabe a Nummer 5 Unterabsatz B beschriebenen Bruttoerlöse, und

    3. sind für 2016 und die Folgejahre die unter Buchstabe a Nummern 1 bis 7 beschriebenen Informationen zu beschaffen und auszutauschen;

  2. im Fall der Vereinigten Staaten sind für 2013 und die Folgejahre alle unter Buchstabe b genannten Informationen zu beschaffen und auszutauschen.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, und vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 4 sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, die deutsche oder US-amerikanische Steueridentifikationsnummer der betreffenden Person zu beschaffen und den ausgetauschten Informationen beizufügen, wenn diese Steueridentifikationsnummer nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist. In diesem Fall beschaffen die Vertragsparteien das Geburtsdatum der betreffenden Person und fügen es den ausgetauschten Informationen bei, wenn es in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 werden die in Artikel 2 beschriebenen Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht, auf das sich die Informationen beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung werden die Informationen für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis ausgetauscht.

(6) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten schließen im Rahmen des in Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Verständigungsverfahrens eine Vereinbarung, in der

  1. die Verfahren für die in Artikel 2 beschriebene Verpflichtung zum automatischen Austausch festgelegt,

  2. gegebenenfalls zur Durchführung des Artikels 5 erforderliche Vorschriften und Verfahren aufgestellt sowie

  3. bei Bedarf Verfahren für den Austausch der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b gemeldeten Informationen festgelegt

werden.

(7) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen, unter anderem den Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-86308