Artikel 10 Geltungsdauer des Abkommens [1]
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der schriftlichen Notifikation der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinigten Staaten über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft und bleibt in Kraft, solange es nicht gekündigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander nach Treu und Glauben vor dem , um dieses Abkommen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den in Artikel 6 aufgeführten Verpflichtungen zu ändern.
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PAAAE-86308
1Dieses Abkommen wurde in Berlin am in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es wurde in Deutschland durch Zustimmungsgesetz vom 10. 10. 2013 BGBl 2013 II S. 1362 ) ratifiziert. Das Gesetz zum Abkommen ist am in Kraft getreten. Das FATCA-Abkommen trat im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 am in Kraft ( BGBl 2014 II S. 111 ) .