Zollrecht-Einfuhrabgaben: Entziehen aus
der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender Verwahrung
Leitsatz
1. Die ungenehmigte Entnahme
und Weitergabe von Proben sowie das Vermischen von in der vorübergehenden
Verwahrung befindlichen Waren mit zolltariflich gleichen, bereits
im Zollverfahren der aktiven Veredelung befindlichen Waren führt jeweils
zu einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, auch wenn
die Waren später zum Zollverfahren der aktiven Veredelung überlassen
werden.
2. Den zugelassenen Empfänger
trifft eine besondere Garantenstellung für den ordnungsgemäßen Umgang
mit den an ihn übergebenen und in vorübergehender Verwahrung befindlichen
Waren mit der Folge, dass es im Regelfall nicht ermessenswidrig
ist, wenn für eine Zollschuld wegen Entziehens der Waren aus der
zollamtlichen Überwachung vorrangig der zugelassene Empfänger herangezogen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAE-86281
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.12.2014 - 4 K 49/13
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