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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 157/14 EFG 2015 S. 912 Nr. 11

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3

Einkommensteuer: Freiberufliche Einkünfte der Inhaberin einer Kindertagesstätte

Leitsatz

1. Die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte ist eine erzieherische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die weiteren Leistungen wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder sind lediglich notwendige Hilfstätigkeiten; die Erziehung gibt der Gesamtheit der Leistungen das Gepräge.

2. Der Inhaber einer Kindertagesstätte wird trotz der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte eigenverantwortlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig, wenn er durch regelmäßige und eingehende Kontrollen der Mitarbeiter maßgeblich auf die Erziehung jedes Kindes Einfluss nimmt und darüber hinaus eine persönliche Beziehung des Inhabers zu den einzelnen Kindern besteht. Werden in einer Kindertagesstätte 45 Kinder in zwei Gruppen durch insgesamt sechs angestellte Erzieherinnen betreut, kann das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit erfüllt sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 725 Nr. 13
EFG 2015 S. 912 Nr. 11
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 5
KÖSDI 2015 S. 19309 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2015 S. 1034
ZAAAE-86280

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.01.2015 - 3 K 157/14

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