Einkommensteuer: Freiberufliche Einkünfte
der Inhaberin einer Kindertagesstätte
Leitsatz
1. Die Gruppenerziehung von
Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte ist eine erzieherische
Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die weiteren Leistungen
wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder sind lediglich notwendige
Hilfstätigkeiten; die Erziehung gibt der Gesamtheit der Leistungen
das Gepräge.
2. Der Inhaber einer Kindertagesstätte
wird trotz der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte
eigenverantwortlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig,
wenn er durch regelmäßige und eingehende Kontrollen der Mitarbeiter
maßgeblich auf die Erziehung jedes Kindes Einfluss nimmt und darüber
hinaus eine persönliche Beziehung des Inhabers zu den einzelnen
Kindern besteht. Werden in einer Kindertagesstätte 45 Kinder in
zwei Gruppen durch insgesamt sechs angestellte Erzieherinnen betreut,
kann das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit erfüllt sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 725 Nr. 13 EFG 2015 S. 912 Nr. 11 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 5 KÖSDI 2015 S. 19309 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2015 S. 1034 ZAAAE-86280
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.01.2015 - 3 K 157/14
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