1) Steuerpflichtiger i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 ist grundsätzlich derjenige, der das Kapital in Form der Sparanteile
im eigenen Namen und für eigene Rechnung dem Versicherungsunternehmen zur Nutzung überlassen hat; das ist in der Regel der
Versicherungsnehmer.
2) Mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für die steuerpflichtige Versicherungsleistung gilt der Bezugsberechtigte
als Steuerpflichtiger der erzielten Erträge.
3) Soweit eine andere Person wirtschaftlicher Eigentümer i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist, sind ihr die erzielten Erträge
zuzurechnen; entscheidend für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums ist die Verfügungsmacht über die Kapitalanlage.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 620 Nr. 8 KÖSDI 2015 S. 19388 Nr. 7 UAAAE-86273
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