Statthaftigkeit der negativen Hinzurechnung von Verlustanteilen eines stillen Gesellschafters
Leitsatz
1. Auch die gewinnerhöhend berücksichtigten Beträge aus der Verlustübernahme durch die stillen Gesellschafter sind als „Gewinnanteile
des stillen Gesellschafters” anzusehen, die bei der Ermittlung des Gewinns i. S. v. § 8 Abs. 1 GewStG „abgesetzt” worden sind,
so dass konsequenterweise ein sich ergebender negativer Saldo der Beträge gem. § 8 Nr. 1 GewStG zu 25 % gewinnmindernd abzuziehen
ist (ebenso: , und Abschn. 50 Abs. 2 S. 1 GewStR 1998). Der Ausschluss einer „negative
Hinzurechnung” infolge eines Verlustanteils des stillen Gesellschafters durch R 8.1 Abs. 3 S. 3 GewStR 2009 ist abzulehnen.
2. Die im Schlusssatz des § 8 Nr. 1 GewStG eingeführte Freibetragsregelung kommt nur zur Anwendung, wenn der hinzuzurechnende
Betrag positiv ist, nicht hingegen im Falle eines negativen Hinzurechnungsbetrags.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2015 S. 322 Nr. 9 ZAAAE-86267
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 29.01.2015 - 4 K 1292/10
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