Die umsatzsteuerfreien Leistungen einer Einrichtung zur ambulanten Pflege umfassen auch die Verpflegungsumsätze mit Essen
und Getränken von Patienten
Leitsatz
1. Die Verpflegungsumsätze einer die ambulante Versorgung von Patienten betreibenden GmbH aus der Versorgung ihrer Patienten
mit fertig zubereitetem Essen und Getränken zum sofortigen Verzehr stellt einen mit der Einrichtung zur ambulanten Pflege
eng verbundenem Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG dar. Die Vereinbarung der Verpflegung und der Leistungen der Pflege
und Betreuung in getrennten Verträgen stehen zwar der Annahme einer einheitlichen Leistung, aber nicht der Beurteilung der
Verpflegung als eng mit der Einrichtung der ambulanten Pflege verbundenen Umsatz entgegen.
2. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG bezweckt auch die Entlastung von Selbstzahlern von der Umsatzsteuer
und erfordert somit nicht die durch eine Pflegestufe erkennbare qualifizierte Pflegebedürftigkeit der versorgten Patienten.
3. Offen konnte bleiben, ob die gegenüber einzelnen Personen, z. B. den Ehepartnern der versorgten Patienten angebotenen Verpflegungsleistungen
von der Umsatzsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG auszunehmen sind (hier: Höhe der Umsätze an nicht pflegebedürftige
Personen unterhalb der Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG).
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 27 DStRE 2015 S. 1059 Nr. 17 EFG 2015 S. 853 Nr. 10 KÖSDI 2015 S. 19351 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2015 S. 2197 LAAAE-86263
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2015 - 7 K 7391/11
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