1. Betrifft der Klageantrag eine bezifferbare Geldleistung, scheidet eine Bestimmung des Streitwertes nach Ermessen aus.
2. Bei einer Klage auf Zahlung von Kindergeld ist der Streitwert nach den Kindergeldbeträgen ab dem Zeitpunkt der Aufhebung
der Gewährung des Kindergeldes bis zu Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu bemessen.
3. Hat der Klageantrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen, ist eine Anhebung des Streitwerts
auf das Dreifache geboten, wenn die Kinder noch relativ jung sind.
4. Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem
Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gem. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 955 Nr. 11 RAAAE-86261
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2015 - 1 KO 1679/14
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