Zinseinnahmen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (geschlossener Immobilienfonds) können Kapitaleinkünfte oder
auch Vermietungseinkünfte sein
Leitsatz
1. Legt ein geschlossener Immobilienfonds aus Mietüberschüssen Festgeldkonten an, führen die Zinsen nicht zu Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung
der Geldanlage für die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen spricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das
zugrunde liegende Kapitalvermögen von der operativen Vermietungstätigkeit getrennt wird und nicht mehr der laufenden Bewirtschaftung
der Vermietungsobjekte dient.
2. Hält der Fonds die Liquiditätsreserve vorrangig zur Aufrechterhaltung einer geordneten Vermietung und Verpachtung und lediglich
nachrangig zur Erzielung von Zinseinnahmen bereit, so liegt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung in der Bereitstellung
von ständig verfügbarer Liquidität und nicht in der Erzielung von Zinseinnahmen; die Zinseinnahmen gehören folglich zu den
Vermietungseinkünften.
3. § 20 Abs. 8 EStG enthält die gegenüber § 21 Abs. 3 EStG speziellere Konkurrenzregelung; denn § 20 Abs. 8 weist Einkünfte
konkret den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und ist deshalb als lex specialis im Verhältnis zur allgemeinen Regelung
des Konkurrenzverhältnisses in § 21 Abs. 3 EStG vorrangig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 23 DStRE 2015 S. 1035 Nr. 17 EFG 2015 S. 815 Nr. 10 ErbStB 2015 S. 131 Nr. 5 KÖSDI 2015 S. 19389 Nr. 7 HAAAE-86260
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.01.2015 - 6 K 6190/12
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