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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8083/12

Gesetze: AO § 152 Abs. 1, AO § 152 Abs. 2, AO § 5, AO § 367 Abs. 2 S. 2, FGO § 102

Deutliche Erhöhung des Verspätungszuschlags im Rahmen der Einspruchsentscheidung zur Sanktionierung des bisherigen Steuererklärungs-Abgabeverhaltens des Steuerpflichtigen zulässig

Leitsatz

1. Im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Ermessensentscheidung der Verwaltung nicht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern es ist vielmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens des Einspruchsführers ggf. eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, wobei die Gründe neu gewichtet oder andere Gründe herangezogen werden können. Nach vorheriger Ankündigung ist ggf. auch eine Verböserung des Verspätungszuschlags rechtlich zulässig (entgegen , wonach eine Verböserung ohne Änderung der Ermessenskriterien nicht zulässig sein soll).

2. Im Streitfall: nach wiederholter deutlich verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung in den Vorjahren Festsetzung eines Verspätungszuschlags von zunächst 100 Euro bei erneut verspäteter, erst nach Ergehen eines Schätzungsbescheids erfolgter Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr, u. a. mit Sanktionierung des bisherigen Abgabeverhaltens gestützte Erhöhung des Verspätungszuschlags bei einer Jahresumsatzsteuer von rund 156.000 Euro und einer Abschlusszahlung von ca. 200 Euro auf nunmehr 1.500 Euro im Rahmen der Einspruchsentscheidung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GStB 2015 S. 203 Nr. 6
QAAAE-86257

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.12.2014 - 8 K 8083/12

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