Deutliche Erhöhung des Verspätungszuschlags im Rahmen der Einspruchsentscheidung zur Sanktionierung des bisherigen Steuererklärungs-Abgabeverhaltens
des Steuerpflichtigen zulässig
Leitsatz
1. Im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Ermessensentscheidung
der Verwaltung nicht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern es ist vielmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens
des Einspruchsführers ggf. eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, wobei die Gründe neu gewichtet oder andere Gründe herangezogen
werden können. Nach vorheriger Ankündigung ist ggf. auch eine Verböserung des Verspätungszuschlags rechtlich zulässig (entgegen
, wonach eine Verböserung ohne Änderung der Ermessenskriterien nicht zulässig
sein soll).
2. Im Streitfall: nach wiederholter deutlich verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung in den Vorjahren Festsetzung eines
Verspätungszuschlags von zunächst 100 Euro bei erneut verspäteter, erst nach Ergehen eines Schätzungsbescheids erfolgter Abgabe
der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr, u. a. mit Sanktionierung des bisherigen Abgabeverhaltens gestützte Erhöhung
des Verspätungszuschlags bei einer Jahresumsatzsteuer von rund 156.000 Euro und einer Abschlusszahlung von ca. 200 Euro auf
nunmehr 1.500 Euro im Rahmen der Einspruchsentscheidung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2015 S. 203 Nr. 6 QAAAE-86257
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.12.2014 - 8 K 8083/12
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