Unzulässige Teilwertabschreibung bei Insolvenz des Darlehensschuldners nach dem Bilanzstichtag
keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des § 8b Abs. 3 KStG
Leitsatz
1. Eine Klage, deren alleiniges Ziel die Offenhaltung des Jahres des Verlustrücktrags ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig.
2. Erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Darlehensschuldners erst nach dem Bilanzstichtag,
rechtfertigt diese wertbegründende Tatsache keine Teilwertabschreibung, da sie am Bilanzstichtag noch nicht vorgelegen hat.
3. Die Gewährung eines Darlehens an eine Tochtergesellschaft begründet eine vGA, wenn das Darlehen einem fremden Dritten bei
sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsführung nicht gewährt worden wäre.
4. Der Abzugsausschluss von Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen an einer Körperschaft entstehen (§ 8b Abs.
3 KStG) ist verfassungsgemäß, da er nicht in die Vergangenheit zurückwirkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2015 S. 658 Nr. 17 EFG 2015 S. 764 Nr. 9 GAAAE-86256
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2014 - 6 K 1077/12
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