Kein Mitunternehmerrisiko ohne Beteiligung an den stillen Reserven und bei faktisch durch hohen Festgewinn nur sehr begrenzter
Beteiligung des stillen Gesellschafters am tatsächlichen Jahresergebnis der GmbH
keine Mitunternehmerinitiative eines durch den Vertrag über die stille Gesellschaft ausdrücklich von der Geschäftsführung
ausgeschlossenen stillen Gesellschafters trotz tatsächlicher Bestellung als Geschäftsführer der GmbH
Leitsatz
1. Ein stiller Gesellschafter trägt grundsätzlich nur dann Mitunternehmerrisiko, wenn er nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg
beteiligt ist, sondern zumindest grundsätzlich im Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Anspruch auf anteilige
Beteiligung am Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Firmenwerts hat. Von einem Mitunternehmerrisiko
ist nicht auszugehen, wenn der stille Gesellschafter nicht an den stillen Reserven beteiligt ist und durch die Vereinbarung
eines relativ hohen Festgewinns so gestellt ist, dass er faktisch nur sehr begrenzt am Jahresergebnis teilnimmt.
2. Der an der GmbH mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft mehrheitlich und zusätzlich als stiller Gesellschafter beteiligte
Geschäftsführer hat nicht die für eine Mitunternehmerschaft erforderliche Mitunternehmerinitiative in der stillen Gesellschaft,
wenn er zwar aufgrund seiner mittelbaren Mehrheitsbeteiligung an der GmbH als Geschäftsführer der GmbH bestellt ist, wenn
jedoch nach dem Vertrag über die stille Beteiligung die Geschäftsführung im Hinblick auf die stille Beteiligung ausschließlich
der GmbH zusteht, und wenn er z. B. auch kein Widerspruchsrecht wie der Kommanditist nach § 164 HGB oder vergleichbare Einwirkungsmöglichkeiten
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAE-86249
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.10.2013 - 15 K 12089/08
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