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NWB direkt Nr. 12 vom Seite 270

Zu beachtende Beurkundungspflichten bei der GmbH & Co. KG

Michael Bisle

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAE-85843 Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften besteht im Recht der Personengesellschaften grds. Formfreiheit, d. h. Gesellschaftsverträge können schriftlich, mündlich oder konkludent abgeschlossen bzw. geändert werden und auch für die Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Dennoch kann sich bei der GmbH & Co. KG in bestimmten Fällen bei der Errichtung der Gesellschaft, der Änderung bzw. Ergänzung des Gesellschaftsvertrags sowie der Anteilsübertragung die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung ergeben. Die in der Praxis wichtigsten Fälle dürften dabei die Folgenden sein.

Ausführlicher Beitrag s..

Formbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG

[i]Beurkundungspflicht greift u. U. auf KG-Vertrag durchBei der Errichtung einer GmbH & Co. KG kann sich unter verschiedenen Aspekten die Frage nach der Formbedürftigkeit der abzuschließenden Gesellschaftsverträge stellen. Der Formzwang kann dabei zum einen aus dem Aspekt des „einheitlichen Vertrags“ folgen, wenn die Komplementär-GmbH zeitgleich mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags der KG errichtet wird, da in diesem Fall die gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG für die Satzung der Komplementär-GmbH vorgesehene...

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