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NWB direkt Nr. 12 vom Seite 268

Kapitalertragsteuer aufgrund wirtschaftlicher Tätigkeiten der öffentlichen Hand

Dr. Martin Strahl

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAE-85842 Körperschaftsteuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterliegen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG einer Kapitalertragsteuerpflicht für Gewinne, die an die Trägerkörperschaft überführt werden oder als überführt gelten. Betroffen können auch verdeckte Gewinnausschüttungen sein. Die Kapitalertragsteuer beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag, so dass sich eine Gesamtbelastung von 15,825 % ergibt, die definitiv wirkt. Mit Schreiben vom (BStBl 2015 I S. 110) hat das BMF zu Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge Stellung genommen.

Ausführlicher Beitrag s..

Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit

[i]Vermeidung von Kapitalertragsteuer durch Einstellung des Gewinns in RücklageBei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit besteht die Kapitalertragsteuerpflicht nur, wenn entweder der Gewinn des Betriebs gewerblicher Art durch Bilanzierung ermittelt wird, oder aber – bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung – die Umsätze mehr als 350.000 € im Kalenderjahr ausmachen oder der Gewinn mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr beträgt. Keine Kapitalertragsteuer lösen Beträge aus, welche zulässigerweise in eine Rücklage e...

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