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Umsatzsteuer | Entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte
Nach dem ist die entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte keine umsatzsteuerfreie Vermietung, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist deshalb abgelehnt worden, weil die Vermietung der Zimmer mit einem Bündel von Sonderleistungen verbunden war, die erst die effiziente Nutzung zur Ausübung der Prostitution ermöglichten. Die schlichte langfristige Raumüberlassung für unbestimmte Dauer ist, wie man der Urteilsbegründung entnehmen kann, auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Räume der Ausübung der Prostitution dienen (Vermietung für gewerbliche Zwecke).