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Einkommensteuer | Kein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer
Auch bei der sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher gemäß nicht in Betracht.
Damit ist der BFH nicht der Vorinstanz gefolgt, die § 32d Abs. 6 EStG verfassungskonform dahingehend auslegte, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abziehbar seien, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liege. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der BFH gegen das S. 804 [i]Eine ausführliche Besprechung der BFH- Urteile zur Abgeltungsteuer lesen Sie in Kürze in der NWB Werbungskostenabzugsverbot nicht. Dies hat er u. a. damit begründet, dass besonders gelagerte Extremfälle durch Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO abgefedert werden können.