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Verwaltungsrecht; | Landeshundegesetz NRW
Am ist das Landeshundegesetz NRW (LHundeG) v. (GVBI NRW S. 656) in Kraft getreten; mit ihm wird die Landeshundeverordnung abgelöst. Zweck des Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken. Diesem Zweck dient z. B. ein genereller Leinenzwang für bestimmte Bereiche (z. B. Fußgängerzonen, öffentliche Parks, öffentliche Gebäude und Schulen). Bestimmte Hunderassen (z. B. Pitbull-Terrier) gelten automatisch als ,,gefährlich'' i. S. des Gesetzes und unterliegen weiteren besonderen Einschränkungen. Ansonsten stellt das LHundeG auf die konkrete Gefährlichkeit des Hundes ab. Für solche Tiere besteht Erlaubniszwang. Auch werden den Hundehaltern besondere Sicherungspflichten au...