BSG Beschluss v. - B 4 AS 9/15 B

Instanzenzug: S 205 AS 13201/09

Gründe:

I

1Im Streit steht die Erstattung der der Klägerin anlässlich eines Umzugs von E nach B im Dezember 2008 entstandenen Kosten nach § 22 Abs 3 SGB II.

2Die Klägerin teilte dem Beklagten Anfang Oktober 2008 mit, dass sie nach B zu ihrem kranken Sohn umziehen wolle. Anfang November 2008 unterschrieb sie einen Mietvertrag über eine Wohnung dort. Der Beklagte wies den Bevollmächtigten der Klägerin alsdann darauf hin, dass eine Zustimmung zu dem Umzug nur erteilt werden könne, wenn die Miethöhe die Angemessenheitsgrenze des neuen Trägers nicht überschreite. Dies war jedoch der Fall. Die Klägerin machte insoweit geltend, dass sie die Differenz von 40 Euro aus einer von ihr aufgenommenen geringfügig entlohnten Erwerbstätigkeit finanzieren werde. Drei Tage nach dem Umzug der Klägerin verfügte der Beklagte, dass er die Notwendigkeit eines Umzugs nach B nicht anerkenne, weil die Mietaufwendungen die nach dem SGB II angemessene Höhe überschritten. Nach dem Widerspruch der Klägerin erkannte der Beklagte die Notwendigkeit des Umzugs dem Grunde nach zwar an, lehnte die Übernahme der Umzugskosten wegen der Überschreitung der "Brutto-Warmmietgrenze" in B jedoch erneut ab. Dies bestätigte er im Widerspruchsbescheid vom 23.4.2009 und fügte hinzu, dass Umzugskosten nur nach Erteilung einer vorherigen Zusicherung übernommen werden könnten. Hieran mangele es im konkreten Fall.

3Vor dem SG und dem LSG ist die Klägerin erfolglos geblieben ( und ). Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der Beklagte habe vor der Durchführung des Umzugs keine Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten erteilt. Die Zusicherung sei auch nicht im Einzelfall entbehrlich gewesen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung des Verwaltungsträgers von diesem treuwidrig verzögert worden sei. Unter Berücksichtigung der Zeitabläufe, insbesondere der Beantragung der Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten durch die Klägerin erst am 25.11.2008, trotz Anmietung der Wohnung am 5.11.2008, und Durchführung des Umzugs bereits vom 3. bis 5.12.2008, ohne dass hierfür zwingende Gründe geltend gemacht worden seien, liege keine treuwidrige Verzögerung des Beklagten vor. Zudem habe er bereits am 8.12.2008 entschieden. Mangels Konkretisierung der zu erwartenden Umzugskosten sei es dem Beklagten auch nicht möglich gewesen, eine Zusicherung zu erteilen, da er die erforderliche Angemessenheit der Kosten nicht habe prüfen können. Auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien nicht gegeben.

4Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie macht eine Abweichung der Entscheidung des LSG von der Entscheidung des - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 13) geltend.

II

5Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat einen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht formgerecht dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

6Zur formgerechten Rüge des von der Klägerin hier allein geltend gemachten Zulassungsgrundes einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7Die Klägerin benennt zwar einen Rechtssatz aus der Entscheidung des - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 13), den sie wie folgt zitiert: "Eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten sei nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden sei." Sie bringt ferner vor, dass das LSG diesen Rechtssatz insoweit ergänzt habe, als es eine Bezifferung der Umzugskosten als Voraussetzung der Zusicherungsentscheidung fordere. Damit differenziere das LSG den abstrakten Rechtssatz des BSG zu Lasten des Leistungsberechtigten aus. Unabhängig davon, ob in einer derartigen Differenzierung tatsächlich eine Abweichung von der Rechtsprechung des 14. Senats erkannt werden kann, ist es der Klägerin jedoch nicht gelungen, darzulegen, dass die Entscheidung des LSG auch auf dieser behaupteten Divergenz beruht.

8Insoweit mangelt es an der Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des LSG. Denn dieses legt ausgehend von dem von der Klägerin zitierten Rechtssatz aus der Entscheidung des BSG dar, dass angesichts der Zeitabläufe eine Entscheidung des Beklagten vor dem 8.12.2008 gar nicht möglich gewesen sei. Deswegen sei keine treuwidrige Verzögerung durch den Beklagten zu erkennen. So habe die Klägerin erst 20 Tage nach dem Abschluss des Mietvertrages einen Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten gestellt und den Umzug bereits acht Tage später durchgeführt, ohne die Entscheidung des Beklagten abzuwarten. Soweit das LSG zudem ausführt, dass es dem Beklagten mangels Konkretisierung der zu erwartenden Umzugskosten nicht möglich gewesen sei, eine Zusicherung zu erteilen, da er die erforderliche Angemessenheit nicht habe prüfen können, handelt es sich um eine ergänzende Aussage, die sich zudem auf die Erteilung einer positiven Entscheidung und nicht auf eine Entscheidung überhaupt bezieht. Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, so hätte es gleichwohl der Darlegungen bedurft, dass das LSG ohne die geforderte Konkretisierung und trotz der in den Vordergrund gestellten zeitlichen Dimension des Geschehensablaufs allein nach dem Rechtssatz des BSG zu einer treuwidrig verzögerten Verwaltungsentscheidung und damit zu einem Erstattungsanspruch der Klägerin - dem Grunde nach - gelangt wäre.

9Im Übrigen gilt, dass auch in dem Fall, in dem das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht und deshalb das Recht fehlerhaft anwendet, nicht angenommen werden kann, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall (so wohl auch im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R) lediglich verkannt haben sollte (vgl - juris RdNr 10).

10Die danach nicht formgerecht begründete und somit unzulässige Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

11Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
IAAAE-85989