BSG Beschluss v. - B 12 KR 44/13 B

Instanzenzug: S 9 KR 70/07

Gründe:

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung. Das die Berufung als unzulässig verworfen, weil weder Beitragsforderungen von mindestens 750 Euro noch Beiträge für mehr als ein Jahr im Streit stünden. Die Berufung des Klägers sei aber auch unbegründet. Die Beitragsbemessung der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Kläger sei nach dem Ende des Krankengeldbezugs hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom auf einen Verfahrensmangel, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.

51. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN).

6Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil es den "Geltungsbereich" des § 144 Abs 1 S 2 SGG verkannt habe. Zwar ist ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gegeben, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht ein Prozessurteil nach § 158 S 1 SGG statt eines Sachurteils erlassen hat (stRspr, zB - Juris RdNr 9 mwN). Der Kläger hat jedoch nicht aufgezeigt, dass der ausgebliebene Klageerfolg auf diesem Mangel beruhen kann. Vielmehr trägt er selbst vor, dass das LSG ausdrücklich auch in der Sache selbst geprüft und im angefochtenen Urteil entschieden hat, dass die angefochtene Beitragsbemessung der Beklagten materiell-rechtlich nicht zu bestanden sei, selbst wenn man sämtliche vom Ende des Krankengeldbezugs () bis zum Beginn der Versicherungspflicht des Klägers () wegen Bezugs von Arbeitslosengeld ergangenen Beitragsbescheide in das Verfahren einbezöge.

72. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

8a) Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf die Entscheidung des - Juris RdNr 12) sowie den vom Berufungsgericht genannten "Folgeentscheidungen" ( B 11b AS 3/06 R - Juris RdNr 14 - Arbeitslosengeld II, Urteil vom - B 12 KR 10/02 R - Juris RdNr 21 - Betriebsprüfung, Urteil vom - B 3 KR 13/02 R - Juris RdNr 13 - häusliche Krankenpflege, Urteil vom - 6 RKa 51/95 - Juris RdNr 19 - vertragsärztliches Honorar) die Frage,

"ob jedenfalls für Beitragsbescheide in der freiwilligen Krankenversicherung mit einem ganz bestimmten streitigen Berechnungselement, hier das Bemessungsentgelt: Rente, unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie und dem Sinn und Zweck von § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG und mit dem Urteil vom - 12 RK 46/95 - nach der Neufassung des § 96 Absatz 1 SGG zum dennoch keine entsprechende Anwendung und weite Auslegung der Worte 'abgeändert' und 'ersetzt' (mehr) in Betracht kommt".

Es fehlt jedoch bereits an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Denn der Kläger versäumt es, sich mit dem Inhalt der zitierten Entscheidungen des BSG zu § 96 Abs 1 SGG im Einzelnen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, ob sich aus dieser Rechtsprechung genügend Anhaltspunkte für die Beantwortung der genannten Frage ergeben bzw inwieweit dies nicht der Fall ist. Allein der schlichte Hinweis, dass "insoweit keine einschlägige die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung nach § 240 SGB V betreffende vom BSG - 12 RK 46/95 - abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich" sei, reicht gerade vor dem Hintergrund der erwähnten und vom LSG im angefochtenen Urteil ausgewerteten "Folgeentscheidungen" insbesondere auch im Hinblick auf die Neufassung des § 96 Abs 1 SGG zum nicht aus, um (weiteren) höchstrichterlichen Klärungsbedarf darzutun.

9b) Des Weiteren hält der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob ein berufsunfähiger Selbständiger mit Bezug einer auskömmlichen privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit als Haupt-Ersatzerwerbseinkommen bei trotz Krankheit weitergeführter selbständiger Tätigkeit mit Einkünften unterhalb dieses Erwerbsersatzeinkommens, im Ergebnis sogar geringfügige Einkünfte nach § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB IV, überhaupt noch als hauptberuflich Selbständiger nach § 240 Absatz 4 Satz 3 SGB V gilt, oder ob für diesen Personenkreis nur eine Beitragsbemessung für sonstige freiwillige Mitglieder nach § 240 Absatz 1 SGB V vorzunehmen ist".

Auch hier hat der Kläger die (weitere) Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage nicht hinreichend dargelegt. Denn er trägt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des (aaO) selbst vor, dass "bei dieser Konstellation" von vornherein die "Hauptberuflichkeit eines Selbständigen" entfalle, "für den die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nur noch von dauerhaft untergeordneter Bedeutung" seien. Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger vielmehr die - vermeintliche - fehlerhafte Anwendung der in dieser Entscheidung vom BSG entwickelten Maßstäbe zur Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit iS des § 240 Abs 4 S 2 iVm § 5 Abs 5 SGB V in seinem Einzelfall. Hierauf kann aber eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden.

Ebenso wenig hat der Kläger die Klärungsfähigkeit, dh die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage dargetan. Diese kann stets nur unter Zugrundelegung des vom LSG festgestellten Sachverhalts beurteilt werden, an den das BSG gebunden ist (vgl § 163 SGG). Welche Tatsachen das Berufungsgericht festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung jedoch nicht an. Soweit in der Beschwerdebegründung vereinzelt Sachverhaltsfragmente geschildert werden, ist dem Vortrag des Klägers zudem nicht zu entnehmen, ob diese auch dem LSG zuzuordnen sind.

103. Soweit der Kläger schließlich meint, dass eine Divergenz zur Anwendung des § 96 SGG iVm § 144 SGG zur Entscheidung des (aaO) vorliege, weil das BSG dort entschieden habe, dass Folgebescheide jedenfalls bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter, "mit gleicher Rechtsproblematik sämtliche streitigen und Folgebescheide in die Überprüfung einzubeziehen" seien, hat er keine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet (zu den Anforderungen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f). Hierzu fehlt es bereits an der Gegenüberstellung zweier sich einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und aus dem zitierten Urteil des BSG.

114. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
PAAAE-85952