Gesetze: EGAbk TUN Art 31, EGAbk TUN Art 34, EGAbk TUN Art 89, EWGRL 799/77, EGAbk TUN Art 33 Abs 2, EG Art 56, AEUV Art 63, EG Art 57 Abs 1, AEUV Art 64, EGAbk LBN Art 85
Rechtsfrage
1. Ist Art. 31 des Abkommens mit Tunesien eine klare, genaue und unbedingte und daher unmittelbar anwendbare Bestimmung, aus der sich die Geltung des Niederlassungsrechts im vorliegenden Fall ergibt?
2. Falls diese Frage bejaht wird: Hat das dort vorgesehene Niederlassungsrecht, wie von der Klägerin behauptet, zur Folge, dass auf die Dividenden, die sie von ihrem Tochterunternehmen in Tunesien erhalten hat, der in Art. 46 Abs. 1 des CIRC (Codigo do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas - Körperschaftsteuergesetz) vorgesehene Mechanismus des vollständigen Abzugs anzuwenden ist und dass andernfalls gegen diese Vorschrift verstoßen wird?
3. Ist Art. 34 des Abkommens mit Tunesien eine klare, genaue und unbedingte und daher unmittelbar anwendbare Bestimmung, aus der sich die Geltung des freien Kapitalverkehrs im vorliegenden Fall ergibt, und fällt die von der Klägerin getätigte Investition unter diese Freiheit?
4. Falls diese Frage bejaht wird: Hat der dort vorgesehene freie Kapitalverkehr, wie von der Klägerin behauptet, zur Folge, dass auf die Dividenden, die sie von ihrem Tochterunternehmen in Tunesien erhalten hat, der in Art. 46 Abs. 1 des CIRC vorgesehene Mechanismus des vollständigen Abzugs anzuwenden ist?
5. Kommt es für die Bejahung der vorstehenden Fragen auf Art. 89 des Abkommens mit Tunesien an?
6. Ist angesichts der Tatsache, dass mit Tunesien nicht der in der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern vorgesehene Rahmen für eine Zusammenarbeit besteht, eine restriktive Behandlung der von der Societe des Ciments de Gabes ausgeschütteten Dividenden gerechtfertigt?
7. Ist Art. 31 des Abkommens mit dem Libanon in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 dieses Abkommens eine klare, genaue und unbedingte und daher unmittelbar anwendbare Bestimmung, aus der sich die Geltung des freien Kapitalverkehrs im vorliegenden Fall ergibt?
8. Falls diese Frage bejaht wird: Hat der dort vorgesehene freie Kapitalverkehr, wie von der Klägerin behauptet, zur Folge, dass auf die Dividenden, die sie von ihrem Tochterunternehmen im Libanon erhalten hat, der in Art. 46 Abs. 1 des CIRC vorgesehene Mechanismus des vollständigen Abzugs anzuwenden ist?
9. Kommt es für die Bejahung der vorstehenden Fragen auf Art. 85 des Abkommens mit dem Libanon an?
10. Ist angesichts der Tatsache, dass mit dem Libanon nicht der in der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern vorgesehene Rahmen für eine Zusammenarbeit besteht, eine restriktive Behandlung der von der Ciments de Sibline, S. A. L., ausgeschütteten Dividenden gerechtfertigt?
11. Ist im vorliegenden Fall Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) anwendbar und, falls ja, ergibt sich aus dem dort niedergelegten freien Kapitalverkehr die zwingende Anwendung des in Art. 46 Abs. 1 des CIRC vorgesehenen Mechanismus des vollständigen Abzugs oder alternativ des in Abs. 8 dieser Vorschrift vorgesehenen Mechanismus des teilweisen Abzugs auf die im Geschäftsjahr 2009 von der Societe des Ciments de Gabes, S. A., und der Ciments de Sibline, S. A. L., an die Klägerin gezahlten Dividenden?
12. Ist - nach wie vor unter der Prämisse, dass im vorliegenden Fall der freie Kapitalverkehr gilt - die Nichtanwendung der damals im portugiesischen Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beseitigung/Abmilderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf die fraglichen Dividenden dadurch gerechtfertigt, dass mit Tunesien und dem Libanon nicht der in der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern vorgesehene Rahmen für eine Zusammenarbeit besteht?
13. Steht die Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 AEUV) mit den von der Klägerin behaupteten Folgen der Geltung des freien Kapitalverkehrs entgegen?
14. Ist die Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 AEUV) nicht anzuwenden, weil inzwischen die Regelung des Art. 41 Abs. 5 Buchst. b des EBF (Estatuto dos Beneficios Fiscais - Regelung über Steuervergünstigungen) über Steuervergünstigungen für Investitionen vertraglicher Natur und die in Art. 42 des EBF für Dividenden aus den afrikanischen Ländern mit Portugiesisch als Amtssprache oder Timor-Leste vorgesehene Regelung eingeführt wurden?
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