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FG Saarland 04.08.2014 1 K 1481/12, NWB 11/2015 S. 724

Umsatzsteuer | Ehrenamtliche Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts

Mit Urteil vom hat das FG Saarland entschieden, dass Entgelte für Funktions- und Mandatsträger von Körperschaften des öffentlichen Rechts (hier: Sparkassenverband) ohne weitere Prüfung nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG steuerfrei sind, wenn die Satzung der Körperschaft die Tätigkeit als ehrenamtlich bezeichnet. Das Finanzgericht versteht den BFH, der eine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 UStG annimmt, wenn diese in einem Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet wird (Urteil vom - S. 725V R 32/08, BStBl 2010 II S. 88), so, dass die Bezeichnung in einem Gesetz i. S. von § 4 AO („Gesetz ist jede Rechtsnorm“), also auch in der Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ausreicht. Damit widerspricht das FG Saarland der Finanzverwaltung, die § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG nicht ohne Weiteres anwendet, wenn die Tätigkeit „nur“ in einer im Bereich der Selbstverwaltung als Satzung ...

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