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Lohnsteuer | Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten
Das entschieden, dass die Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten vorweggenommene Werbungskosten sind und nicht dem Abzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG unterliegen, wenn die Teilnahme an der berufsbezogenen Ausbildung Gegenstand des Ausbildungsvertrags ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses i. S. des § 9 Abs. 6 EStG reicht es aus, wenn das Ausbildungsverhältnis für den Auszubildenden Pflichten enthält, die arbeitsrechtlichen Pflichten wie die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen gleichkommen, dass die Ausbildung berufsbezogen ist und die Ausbildung die Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt.
Da das FG Münster ein Dienstverhältnis annahm, konnte es offen la...