Mammographie-Screening
Bezug:
1. Leistungen der an dem Screening Projekt beteiligten Ärzten
Hat ein Arzt bzw. eine Ärztegemeinschaft den besonderen Versorgungsauftrag zur Durchführung des Mammographie-Screenings in einer bestimmten Region eines Landes von der kassenärztlichen Vereinigung erhalten, ist dieser Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung und damit gegenüber den Krankenkassen verantwortlich für das flächendeckende, qualitätsgesicherte Mammographie-Screening in dieser Region.
Hierbei handelt es sich um ein Programm zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen ab 50 Jahren.
Der beauftragte Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft betrauen Arztpraxen vor Ort die Untersuchungen durch medizinisch-technische Radiologieassistenten (MTRA) unter fachlicher Verantwortung des Arztes durchzuführen.
Die von den Arztpraxen vor Ort hergestellten Mammographien werden von dem untersuchenden Radiologen sowie von mindestens einem weiteren Arzt der Screening-Einheit befundet.
Bei allen verdächtigen Befunden beurteilt der programmverantwortliche Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft stets gemeinsam mit den beiden Befundern die betreffenden Mammographien. Das Honorar wird vollständig an den programmverantwortlichen Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft ausgezahlt. Diese zahlen wiederum ein Honorar an die genannten Radiologen vor Ort.
2. Erstellung und Befundung der Mammographien
Die Radiologen vor Ort tätigen mit der Erstellung und Befundung der Mammographien bzw. der Zweitbefundung der von anderen Radiologen erstellten Mammographien im Rahmen des Mammographie-Screenings, ebenso wie der programmverantwortliche Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft mit der Oberbefundung steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG, da es sich um therapeutische Leistungen handelt.
3. Entgeltliche Überlassung von Praxisräumen, medizinischen Geräten und medizinischem Personal im Rahmen des Mammographie-Screening
Nach § 95 SGB V nehmen seit Januar 2004 auch Medizinische Versorgungszentren an der vertragsärztlichen Versorgung teil, und erbringen somit ebenfalls steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG.
Soweit jedoch lediglich eine entgeltliche Überlassung von Praxisräumen, medizinischen Geräten und medizinischem Personal im Rahmen des Mammographie-Screening an niedergelassene Ärzte erbracht wird, stellt dies eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar.
§ 4 Nr. 14 UStG befreit im Gegensatz zu § 4 Nr. 16 UStG keine mit dem Betrieb eng verbundene Umsätze, sondern nur Heilbehandlungsleistungen.
Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG auf eng verbundene Umsätze, die keine Heilbehandlung darstellen, stünde mit Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie nicht in Einklang.
4.
Die vorgenannten Grundsätze hat das , EFG 2014, 1627, für das Streitjahr 2012 bestätigt. Die durch das FG zugelassene Revision wurde zunächst eingelegt (Az. des BFH: V R 34/14), jedoch wieder zurück genommen, so dass das Urteil des FG rechtskräftig ist.
Die bisherige Rundvfg. vom wird aufgehoben.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7170 A - 79 - St 16
Fundstelle(n):
RAAAE-85691