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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 8 SO 126/11

Im Streit steht ein sozialhilferechtlicher Auskunftsanspruch über Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Unterhaltspflichtigen. Der 1963 geborene Kläger ist der Sohn der Eheleute F. und G. H. (im Folgenden: Leistungsempfänger), die von der Beklagten seit Oktober 2003 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beziehen. Da sie weder privat noch gesetzlich krankenversichert sind, übernimmt seither die I. J. deren Krankbehandlung mit einer vierteljährlichen Erstattung der Aufwendungen durch die Beklagte (sog. Quasiversicherung nach § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Durch Bescheid vom 28. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2009 forderte die Beklagte den zu dieser Zeit als Assistenzarzt beschäftigten Kläger gemäß § 117 SGB XII zur umfassenden Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 14. Dezember 2009, einem Montag, Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben, das die angefochtene Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 11. März 2011 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt hat, § 117 Abs. 1 SGB XII sei bei Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wegen der Sonderregelung des § 43 Abs. 2 SGB XII nicht anwendbar. Dies gelte - entgegen dem Standpunkt der Beklagten - nach Sinn und Zweck des § 43 SGB XII, älteren Menschen bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen die Furcht vor einem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder zu nehmen, auch dann, wenn diese Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII beziehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten vom 5. April 2011. Sie macht geltend, dass die eingeschränkte Möglichkeit der Unterhaltsheranziehung nach § 43 Abs. 2 SGB XII ausschließlich bei einem Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gelte, nicht aber - wie hier - bei einem (zusätzlichen) Bezug von Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII. Dies spiegele sich auch im Ausschluss des gesetzlichen Forderungsübergangs gegenüber Kindern und Eltern gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz SGB XII wider. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Angehörige von Leistungsberechtigten, die etwa Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII beziehen, durch § 43 Abs. 2 SGB XII eine Begünstigung erfahren sollen, nur weil unter anderem auch Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährt werden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 11. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Bände) verwiesen. Diese Akten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Fundstelle(n):
PAAAE-85657

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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.07.2014 - L 8 SO 126/11

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