Wettbewerbsstreitigkeit: Zulässigkeit der Festsetzung eines Regelstreitwerts; fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Nichtzulassung der Revision
Gesetze: § 3 ZPO, § 51 Abs 2 GKG
Instanzenzug: Az: 9 U 1149/13vorgehend Az: 4 HKO 74/13
Gründe
1Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
2Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.
3Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
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Fundstelle(n):
FAAAE-85510