»1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers besteht während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, wenn diese von einem sozialen Leistungsträger bewilligt worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird.
2. Die stationäre Durchführung setzt voraus, daß in der Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Unterbringung, Verpflegung und medizinische Anwendung erbracht werden. Die tatsächliche Durchführung der Maßnahme muß zu einer maßgeblichen Gestaltung der Lebensführung des Arbeitnehmers während seines Aufenthalts in der Einrichtung geführt haben.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2000 S. 1526 Nr. 30 DB 2000 S. 2279 Nr. 45 AAAAE-85487
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