DBAI Cookinseln Artikel 3

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Cookinseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

  1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

    • die Einkommensteuer,

    • die Körperschaftsteuer,

    • die Gewerbesteuer,

    • die Vermögensteuer,

    • die Erbschaftsteuer,

    • die Umsatzsteuer und

    • die Versicherungsteuer,

    einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge;

  2. in Bezug auf die Cookinseln

    • die Einkommensteuer (personal income tax),

    • die Körperschaftsteuer (company income tax),

    • die Abzugsteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (withholding tax on dividends, interest and royalties) sowie

    • die Umsatzsteuer (value added tax).

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sofern die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungs- und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.

Fundstelle(n):
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FAAAE-85416