Der
Erlass ist ein Verwaltungsakt, dessen Aufhebung sich nach den §§
130, 131 AO richtet.
Da
der Erlass den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis konstitutiv
zum Erlöschen bringt, ist ein Widerruf nach § 131 AO selbst wenn
Widerrufsgründe vorliegen nicht möglich, da der Widerruf nach §
131 Abs. 1 AO nur Wirkung für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit
hat.
Möglich
ist eine Aufhebung des Erlasses daher nur, wenn der durch den Erlass
erloschene Anspruch rückwirkend wieder entsteht. Die Rücknahme eines
(rechtswidrigen) Erlasses ist nur nach § 130 AO mit rückwirkender
Kraft möglich, wenn die Voraussetzungen des § 130 AO vorliegen.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs. 2 AO ergibt sich, dass
eine Rücknahme nur möglich ist, wenn eine der hierfür im Gesetz
vorgesehenen Voraussetzungen gegeben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 6 DStRE 2016 S. 300 Nr. 5 EFG 2015 S. 696 Nr. 9 Ubg 2016 S. 242 Nr. 4 LAAAE-85398
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.05.2014 - 1 K 1556/13
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