FG Münster Urteil v. - 10 K 175/13 Kg EFG 2015 S. 490 Nr. 6
Gesetze:
VEA Art 2 Abs 1 Buchst a
ARB 1/80 Art 10
ARB 3/80 Art 3
EStG § 62 Abs 2 Nr 2 b
Kindergeld
Kein Kindergeldanspruch für einen nur bei einer bestimmten Bildungsstätte angestellten türkischen Lehrer, dessen Aufenthaltserlaubnis
nur für unselbständige Erwerbstätigkeiten bei dieser Bildungsstätte auf Zeit besteht
Leitsatz
1) Ein bei einer öffentlichen staatlichen Einrichtung der Türkei auf Zeit beschäftigter Lehrer, der eine auf diese nichtselbständige
Tätigkeit eingeschränkte Aufenthaltserlaubnis hat und dessen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in der Türkei einbehalten
und abgeführt werden, kann wegen § 62 Abs. 2 Nr. 2 b EStG kein deutsches Kindergeld beanspruchen. Der durch § 62 Abs. 2 EStG
aufgestellte Differenzierungsgrund einer nicht gewollten langfristigen Integration der Familie in Deutschland ist verfassungsgemäß.
2) Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. 1 VEA wird im Streitfall durch die spezielleren und zeitlich nachfolgenden
Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit in der
aktualisierten Fassung verdrängt. Danach kommt es für einen Kindergeldanspruch auf die im Streitfall nicht vorliegende Eingliederung
des Anspruchstellers in das deutsche Sozialversicherungssystem an.
3) Der Kindergeldanspruch unterfällt tatbestandlich nicht dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80, das sich nur auf
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen bezieht.
4) Im Streitfall besteht aufgrund des Sozialabkommens Türkei kein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 ARB 3/80.
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