Auslandsvermögen legalisieren
2. Aufl. 2015
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Teil XV: Zu guter Letzt: Steuerberaterhonorare als Werbungskosten
1001Für im Rahmen einer Selbstanzeige erforderliche Tätigkeiten (Ermittlung, Ergänzung bzw. Nachholung bisheriger Angaben in vergangenen Steuererklärungen) kann der Steuerberater die Selbstanzeigegebühr nach § 30 StBVV abrechnen. Der maßgebliche Gegenstandswert richtet sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben; er beträgt aber mindestens 8.000 €. Maßgeblich für die Gebührenbestimmung ist die Tabelle A der StBVV. Die Selbstanzeigegebühr kann erhoben werden für Veranlagungszeiträume, die im Zeitpunkt der Selbstanzeigeerstattung steuerstrafrechtlich noch nicht verjährt sind. Für die übrigen Jahre kommt die Berichtigungsgebühr nach § 23 Nr. 1 StBVV in Betracht. Für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten kommt zusätzlich die Gebühr nach § 27 StBVV in Betracht. Für die Prüfung der aufgrund der Selbstanzeige ergehenden Steueränderungsbescheide wird der Berater im Regelfall eine Zeitgebühr verrechnen.
1002Private Steuerberatungskosten können – was unstreitig ist – durch Abschaffung der entsprechenden Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr als Sondera...