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Konzernspezifische Änderungen durch den BilRUG-RegE
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 224Mit dem Anfang des Jahres vorgelegten Regierungsentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) sind einige Unklarheiten gegenüber dem Referentenentwurf beseitigt worden. Die Änderungen betreffen nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch den Konzernabschluss.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Jahresabschluss konzernverbundener Unternehmen
[i]Vereinnahmung von Beteiligungserträgen Im RefE noch nicht enthalten war eine Ausschüttungssperre bei phasengleicher Vereinnahmung von Beteiligungserträgen (§ 272 Abs. 5 HGB-E): Übersteigt der in der GuV erfasste Beteiligungsertrag den Betrag, den die Gesellschaft bis zum Bilanzstichtag erhalten hat bzw. auf dessen Zahlung sie einen Anspruch hat, so ist der Differenzbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.
[i]Begrenzung der Kleinst-KapGes Unverändert gegenüber dem RefE können reine Finanz-Holdinggesellschaften nicht mehr Kleinstkapitalgesellschaften sein (§ 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB-E).
II. Befreiung von Aufstellungspflichten
[i]Einstandsverpflichtung Der Gesetzgeber hält im Vergleich zum RefE an der neuen Befreiungsvoraussetzung fest, dass das Mutterunternehmen eine Einstandspflicht für die von dem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen aus dem jeweili...