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Sozialversicherungsrechtliche Folgen des Betriebsübergangs
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-84947 Bei einem Betriebsübergang kann die Situation auftreten, dass der Betriebsveräußerer fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht (vollständig) an die Einzugsstelle abgeführt hat. Es stellt sich dann ggf. die Frage, ob die Einzugsstelle den Betriebserwerber insoweit – durch Erlass eines entsprechenden Bescheids – in Anspruch nehmen kann. Grds. tritt bei einem Betriebsübergang der Erwerber im Wege eines „Asset Deal“ in die Position des bisherigen Arbeitgebers vollumfänglich ein. Es kommt jedoch im Unterschied zum „Share Deal“ (Anteilskauf) nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, d. h. der Erwerber tritt nicht vollständig in die Rechtsposition des Veräußerers ein. Vielmehr findet eine Einzelrechtsnachfolge statt, die nicht mit einem automatischen Wechsel des Vertragspartners bzw. Schuldners ohne besondere gesetzliche Anordnung einhergeht.
Ausführlicher Beitrag s..
Haftung aufgrund Betriebsübergangs
[i]Öffentlich-rechtliche Ansprüche der Sozialversicherung nicht geschütztBei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) tritt der Betriebserwerber in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse in die Rechtsposition des Betriebsveräußerers ein und wird (neuer) Schuldner gegenüber den Arbeitnehmern. Die Bestimmung erfasst aber nur ...