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Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer – Mittelpunkt der Tätigkeit bei einem Pensionär
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Einkünfte i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Hinblick auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mit einzubeziehen. Vielmehr sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grds. ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern. (2) Entspricht ein im Keller belegenes häusliches [i]Grundlagen „Häusliches Arbeitszimmer“ NWB MAAAE-35006 Arbeitszimmer nach seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraums, gehört es zu den Haupträumen der Wohnung, so dass der Anteil der au...