Steuerstrafrecht; Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
Bezug:
Zur Vermeidung etwaiger Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anwendung der neuen verschärften Regelungen des o. g. Gesetzes weise ich in Ergänzung meines Bezugserlasses auf Folgendes hin:
Der Gesetzgeber stellte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens klar,
„…dass hinsichtlich des Inkrafttretens eine Übergangsregelung nicht erforderlich sei. Das Gesetz solle nach Artikel 3 des Gesetzentwurfs am in Kraft treten. Die Verschärfungen für die Voraussetzungen der Selbstanzeige (§§ 371, 398a Abgabenordnung-E) würden damit automatisch erst für Selbstanzeigen gelten, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben würden. Bereits vor dem abgegebene Selbstanzeigen, über deren Wirksamkeit noch nicht abschließend entschieden sei, seien am Maßstab der aus Sicht des Betroffenen mildesten Regelung zu messen. Dies folge aus § 2 Absatz 3 Strafgesetzbuch”
(Auszug aus der Bundestags-Drucksache 18/3439 vom ).
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen v. - S 0702 - 8f - V A 1
Fundstelle(n):
DB 2015 S. 408 Nr. 8
TAAAE-85258