1. Allein die Beantragung und Entgegennahme von Subventionsleistungen zur Förderung der Landwirtschaft ist noch keine "Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit" und begründet noch kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Die Satzungsbestimmung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, nach der Änderungen (hier: die Verpachtung von Flächen) nur bei einer Meldung und Nachweisführung bis zu einem bestimmten Stichtag beitragsmindernd zu berücksichtigen sind, ist rechtmäßig.
3. Ein versicherter Unternehmer ist Versicherter iSv § 183 SGG.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.09.2014 - L 6 U 49/11