Streitig ist, ob die Beklagte das Unternehmen der Klägerin nach ihrem ab dem 01.01.2007 geltenden Gefahrtarif (GT 2007) zu Recht zu der Gefahrtarifstelle 09 (GTS 09: "Unternehmen der Immobilienwirtschaft") veranlagt hat. Die Klägerin hält insoweit sowohl die Zusammenlegung der nach dem vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 geltenden Gefahrtarif (GT 2001) entweder der Gefahrtarifstelle 12 (GTS 12: "ab 2001 Verwaltung, ab 2002 auch Vermietung unbeweglicher Sachen") oder der Gefahrtarifstelle 26 (GTS 26: "Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen") zugehörigen Unternehmen zur neuen Gefahrtarifstelle 09 als auch ihre Zuordnung zu dieser neuen Gefahrtarifstelle 09 durch die Beklagte für rechtswidrig.
Fundstelle(n): JAAAE-85218
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.10.2014 - L 17 U 84/09
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