1.) Ein verheirateter Versicherter kann auch auf dem Weg von der Geliebten zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Entscheidend ist der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse und nicht das förmliche rechtliche Band.
2.) In der Trennungsphase einer Ehe und der damit einhergehenden Verlegung des Lebensmittelpunktes beurteilt sich die Dauerhaftigkeit der Verlegung grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (Anschluss an ).
3.) Der Weg von der Geliebten zur Arbeit kann grundsätzlich auch nach den Kriterien der Rechtsprechung zum sog. dritten Ort versichert sein. Entscheidend ist bei wertender Betrachtungsweise, ob mit dem Weg ein eigenwirtschaftlicher Besuch abgeschlossen wird (unversichert) oder die finale Handlungstendenz auf das Erreichen des Arbeitsortes gerichtet ist.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.12.2014 - L 2 U 87/14
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