BGH Beschluss v. - 4 StR 335/14

Instanzenzug: BGH

Gründe

1Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom das im Schuldspruch geändert und das weiter gehende Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit der Anhörungsrüge beanstandet der Verurteilte die Behandlung der von ihm erhobenen Verfahrensrüge als unzulässig. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

3Der Senat hat keine den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überraschungsentscheidung getroffen. Das Schreiben des Internationalen Rechtshilfezentrums in Groningen (Niederlande) vom befand sich bereits bei den Akten, als durch die erneute Zustellung des Urteils an den Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO in Lauf gesetzt worden war. Nimmt der Verteidiger bis zum Ablauf dieser Frist keine Einsicht in die Strafakten, geht er das Risiko ein, zuvor aktenkundig gewordene Umstände entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit der Verfahrensrüge vortragen zu können (vgl. auch , NJW 2007, 2647, 2648). Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Rügevortrag hat das Revisionsgericht von Amts wegen und unabhängig vom Generalbundesanwalt zu überprüfen; dies kann eine Überraschungsentscheidung nicht begründen.

4Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen lagen offensichtlich nicht vor; schon von daher bedurfte es keiner "ausdrückliche(n) Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung". Von einer "Täuschung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts" kann keine Rede sein. Der Senat hat auch nicht "die Maßstäbe der Zulässigkeitsanforderungen der Verfahrensrüge verletzt". Entgegen der Auffassung des Verurteilten besteht zwischen der von ihm beanstandeten Beweisgewinnung und dem vom Senat vermissten Vortrag des oben genannten Schreibens ein enger - im Übrigen zur Unbegründetheit der Rüge führender - Sachzusammenhang.

5Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ).

Fundstelle(n):
IAAAE-85065