BGH Beschluss v. - PatAnwZ 1/14

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen des Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (, [...] Rn. 1 m.w.N.).

2Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter in seiner Patentanwaltskanzlei Patentanwaltsausbildung betreibt oder nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 30 m.w.N.).

3Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (, [...] Rn. 4 m.w.N.). Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen entbehrlich (BVerfGE 11, 3; , NJWRR 2012, 61 Rn. 11).

II.

4Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Fundstelle(n):
OAAAE-85063