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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 2083/14 GE

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1GrEStG § 14 Abs. 1GrEStG § 23 GrEStFestG NW vom § 1

Grunderwerbsteuer: Anzuwendender Steuersatz, Verwirklichung des Erwerbsvorgangs bei aufschiebend bedingter Teilgegenleistung – Abgrenzung zur nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung

Leitsatz

  1. Für den anzuwendenden Steuersatz nach § 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom ist der Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs entscheidend.

  2. Hierfür ist im Falle einer aufschiebend bedingten Teilgegenleistung – anders als bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung - auf die bereits durch die rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen eingetretene Bindungswirkung und nicht auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts abzustellen.

Fundstelle(n):
UVR 2015 S. 106 Nr. 4
AAAAE-84972

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 22.10.2014 - 7 K 2083/14 GE

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