Voraussetzungen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG
Leitsatz
1. Der Verkäufer wird von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag
eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit
ausfällt, wenn der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000,00 EUR übersteigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, wenn der Zahlungsausfall
trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter
Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war und wenn Verkäufer und Warenempfänger nicht
wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
2. Eine Forderung wird dann nicht gem. § 60 EnergieStG rechtzeitig gerichtlich rechtshängig gemacht, wenn nicht etwa zwei
Monate nach der Belieferung beispielsweise ein Mahnbescheid beantragt und noch abgewartet wird, obwohl bereits die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet wurde und somit eine Zahlung nicht mehr zu erwarten ist.
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