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FG Bremen Urteil v. - 1 K 76/12 (6)

Gesetze: EStG § 15a Abs. 1 S. 1, EStG § 15a Abs. 1 S. 2, EStG § 15a Abs. 4, EStG § 6b Abs. 3, UmwStG § 24

Durch Einbringung eines Mitunternehmeranteils geleistete Kommanditeinlage

Verlustausgleich

Neutralisierung der durch den Teilwertansatz aufgedeckten stillen Reserven durch Reinvestitionsrücklage in der Ergänzungsbilanz des Einbringenden

Leitsatz

1. Maßgeblich für das Vorliegen einer Einlage im Sinne des § 15a EStG ist die am Bilanzstichtag tatsächlich „geleistete” Einlage. Nach dem , BFH/NV 02, 1577) muss dem Gesellschaftsvermögen „etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das „Kapitalkonto” nimmt”.

2. Einem Kommanditisten, der seine Einlage durch Einbringung einer 100-%-Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft geleistet hat und dessen Kapitalkonto von Anfang an negativ war, weil die durch den Teilwertansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG in einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert wurden, steht im Jahr der Einbringung kein Verlustausgleich in Höhe seiner nominellen Kommanditeinlage zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 18
DStRE 2015 S. 918 Nr. 15
Ubg 2015 S. 491 Nr. 8
Ubg 2015 S. 544 Nr. 9
QAAAE-84958

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FG Bremen, Urteil v. 18.06.2014 - 1 K 76/12 (6)

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