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FG Bremen Urteil v. - 1 K 41/12 (6)

Gesetze: EStG 2002 § 23 Abs. 2 S. 2EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG 2002 § 52 Abs. 39EStG Fassung: 2007-08-14 § 23 Abs. 2 EStG Fassung: 2007-08-14 § 17 Abs. 1 EStG Fassung: 2007-08-14 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG Fassung: 2007-08-14 § 52a Abs. 11 UntStRefG 2008 Art. 13

Vorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem angeschafft wurden

Leitsatz

1. Durch das UntStRefG 2008 wurde die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen dahingehend neu geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die nach dem angeschafft wurden, nunmehr nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG besteuert wurden.

2. Die Regelung des § 23 Abs. 2 S. 2 EStG a. F., wonach § 17 EStG keine Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 vorliegen, entfiel deckungsgleich erst zusammen mit der Einführung der einheitlichen Besteuerung der im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte zum . Dass § 52a Abs. 11 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 keine Regelung enthält, die speziell die Aufhebung des § 23 Abs. 2 S. 2 EStG a. F. betrifft, beruht auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 32
GAAAE-84957

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FG Bremen, Urteil v. 18.06.2014 - 1 K 41/12 (6)

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